AG Bremen: Kündigung wegen gescheiterter Rufnummermitnahme

Internet, IT und Telekommunikation
11.09.2012282 Mal gelesen
Wenn die vereinbarte Mitnahme der Rufnummer nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist der Kunde unter Umständen zur fristlosen Kündigung des Telekommunikationsvertrages berechtigt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichtes Bremen.

Ein Kunde vereinbarte bei einem Wechsel des Telefonanbieters mit der neuen Telefongesellschaft am 04.08.2012, dass er "mit Übernahme der neuen Rufnummer" wechselt. Der Vertrag hatte den folgenden Wortlaut: ""Ich beauftrage meine derzeitige Telefongesellschaft, die Portierung der Rufnummern zum Termin des tatsächlichen Wechsels durchzuführen und bevollmächtige Vodafone, meiner derzeitigen Telefongesellschaft den Portierungsauftrag mitzuteilen." Doch im Folgenden unterblieb die Zuteilung der alten Rufnummer- auch nachdem der Kunde ein am 21.09.2010 zugeschicktes Portierungsauftragsformular erhalten hatte. Am 06.04.2011 reichte es dem Kunden und er kündigte fristlos den Telekimmunikationsvertrag. Darüber hinaus weigerte er sich die angefallenen Verbindungsentgelte zu bezahlen und machte diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Der Anbieter verklagte ihn daraufhin auf Zahlung.

Das Amtsgericht Bremen entschied daraufhin mit Urteil vom 30.08.2012 (Az. 9 C 173/12), dass die Klage teilweise unbegründet ist. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung brauchte der Kunde nicht mehr zu zahlen.Denn er war aufgrund der gescheiterten Rufnummernmitteilung zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die Pflichtverletzung liegt darin, dass der Telefonanbieter nicht aufgrund der Vereinbarung am 04.08.2010 die Zuteilung der neuen Rufnummer vorgenommen hat. Aufgrund der Regelung des § 280 Abs. 1Satz 2 BGB besteht die Vermutung, dass der Anbieter hinsichtlich dieser Pflichtverletzung schuldhaft gehanelt hat. Dies ist nach den Feststellungen des Gerichtes nicht widerlegt worden.

Auf der anderen Seite muss der Kunde allerdings die aktiv in Anspruch genommenen Leistungen auch bezahlen. Er kann sich diesbezüglich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Aufgrund dessen muss er auch den Basispreis bis zur Beendigung des Vertrages durch die fristlose Kündigung entrichten. Ansonsten wäre sein Verhalten rechtsmissbräuchlich und verstößt gegen Treu und Glaube im Sinne von § 242 BGB.

Sicherlich ist der folgende Beitrag interessant für Sie:

 

AG Düsseldorf: Erzwingen der Rufnummerportierung mit einstweiliger Verfügung