Vertragsstrafe wegen Schleichwerbung durch verkappte Werbeanzeige

Internet, IT und Telekommunikation
28.08.2012286 Mal gelesen
Wer als Verlag oder Blogger nicht strikt redaktionelle Inhalte und Werbung voneinander trennt, handelt wettbewerbswidrig und muss insbesondere im Wiederholungsfall mit scharfen Sanktionen rechnen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes München.

Vorliegend war die Wettbewerbszentrale bereits mehrfach gegen einen Verlag vorgegangen und hatte diesen wegen Werbeanzeigen abgemahnt, die als redaktionelle Beiträge "getarnt" waren. Nachdem der Verlag erneut einen derartigen Beitrag in einer Zeitschrift veröffentlicht hatte, gab sich die Wettbewerbszentrale nicht mehr mit der bereits erfolgten Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zufrieden. Vielmehr verlangte er die Zahlung der verwirkten Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro. Weil der Verlag diese nicht entrichten wollte, wurde er verklagt.

 

Das Landgericht München I gab der Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe mit Urteil vom 07.08.2012 (Az. 23 O 3404/12) statt. Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen den Grundsatz der eindeutigen Trennung zwischen redaktionellen Inhalten und Wirtschaftswerbung nach § 4 Nr. 3 UWG in Verbindung mit dem Anhang Nr. 11 zu § 3 Abs. 3 UWG. Diese Werbeanzeige erweckte nach den Feststellungen des Gerichtes unter anderem aufgrund der Wahl der Überschriften und des Textes den Eindruck eines objektiv verfassten Artikels. Es gab lediglich die unauffällig gehaltene  Kennzeichnung als "Promotion". Von daher konnte zumindest der Durchschnittsbürger zumindest nicht gleich erkennen, dass es sich um Werbung handelt. Von daher lag eine Verletzung von Wettbewerbsrecht vor. Das Amtsgericht München hatte auch bezüglich der Höhe der geforderten Vertragsstrafe keine Bedenken.

 

Das Urteil des Landgerichtes München I ist noch nicht rechtskräftig.

  

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