U+C Rechtsanwälte drohen mit Veröffentlichung einer Gegnerliste zum 1.9.2012

Internet, IT und Telekommunikation
22.08.2012881 Mal gelesen
Die Meldungen in der Presse überschlagen sich. Die Bildzeitung berichtet unter der Überschrift „Ist der Internetpranger für Porno-Piraten rechtens?“, Welt-online meldet „Anwälte planen Abmahn-Pranger im Internet“.

Übrigens: Das Video zum Beitrag finden Sie auch bei YouTube. Sie finden uns dort unter dem Stichwort "shopsicherheit". Hier klicken, um direkt zum Video zu gelangen.

Auslöser dieser Meldungen war nachfolgende Veröffentlichung auf der Website der Regensburger Kanzlei U C Urmann und Collegen. Auf der Website heißt es nämlich:

"Voraussichtlich ab dem 01.09.2012 finden Sie nachstehend eine Auswahl der Gegner aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen, gegen die uns Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit."

Die Meldung hat sich rasend schnell verbreitet. Betroffene sind verunsichert und haben Angst vor der angekündigten Veröffentlichung. Rund 150.000 Personen sollen betroffen sein. Wer will  schon auf einer "Pornoliste" stehen. Unterstellt, die Liste wäre online, dann wäre Sie auch über das Internet abrufbar. Bei Google würde unter dem jeweiligen Namen ein Eintrag zu finden sein. Eine Katastrophe, oder? Stellen Sie sich vor, Ihre Frau, Kinder, Freunde und Bekannte oder Ihr Arbeitgeber würden davon erfahren!

Darf U C eine derartige Gegnerliste eigentlich veröffentlichen?

Mit völliger Selbstverständlichkeit nehmen die Rechtsanwälte auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2007 - 1 BvR 1625/06 Bezug. Dieser Beschluss bezieht sich ausschließlich auf die Nennung von gewerblichen Gegnern - keine Verbraucher. Ich halte es für unzulässig, eine derartige Gegnerliste zu veröffentlichen. Es würde meiner Auffassung nach einen massiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen. Natürlich gibt es auch noch weitere Argumente, die gegen eine derartige Gegnerliste sprechen.

Was kann man gegen die geplante Veröffentlichung unternehmen?

Teilweise berichten Kollegen, man könne sich vorbeugend durch eine sogenannte negative Feststellungsklage schützen. Diesen Weg würde ich nicht wählen. Was haben Sie davon, wenn ein Gericht feststellt, dass die Nennung Ihres Namens in der Gegnerliste unzulässig ist? Gar nichts, denn durch das erstrittene Urteil können Sie die Entfernung aus der Liste nicht erreichen.

Vielmehr sollte man den vorbeugenden Unterlassungsanspruch zunächst im Wege einer Abmahnung geltend machen. Gibt U C keine Unterlassungserklärung ab, dann rate ich zur Klage. Die vorherige Abmahnung sollte ausgesprochen werden, damit Sie im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses nicht die Kosten zu tragen haben.

Der Ausgang des Klageverfahrens hängt entscheidend von der Frage ab, ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch auf Verbraucher anwendbar ist. Ich meine NEIN und bewerte die Chancen eines Klageverfahrens als aussichtsreich.

Es bleibt spannend, wer als Erster diesen Schritt gehen möchte. Ich unterstütze Sie dabei natürlich gern.

Das Video zum Beitrag finden Sie auch bei YouTube. Sie finden uns dort unter dem Stichwort "shopsicherheit". Hier klicken, um direkt zum Video zu gelangen.

Ihr Team der Kanzlei Gerstel

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