Bei der Frage, ob eine besondere Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung besteht, komme es allein auf den Zeitpunkt der tatsächlichen positiven Kenntnis des Unternehmers von der Kennzeichenrechtsverletzung an - eine frühere Möglichkeit der Kenntnisnahme sei insoweit unschädlich.Zum Fall
Im entschiedenen Fall hatte die durch unsererKanzlei vertretene, und seit 1982 unter dem Namen "pro concept marketing" auftretende Werbe- und Marketingagentur aus Köln eine andere Werbeagentur auf Unterlassung in Anspruch genommen, da diese seit dem Jahre 2000 unter dem Namen "ProConcept" auftritt.
In erster Instanz gab das Landgericht Köln dem Antrag der Antragstellerin statt und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung "ProConcept" für den Betrieb ihrer Werbeagentur (LG Köln, Urteil vom 22.12.2011, Az. 81 O 118/11). Das Landgericht Köln sah angesichts der Verwendung einer unterscheidungskräftigen Unternehmenskennzeichnung bei hochgradiger Zeichenähnlichkeit und Branchenidentität eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 15 Abs. 2 MarkenG gegeben.
Die hiergegen von der Antragsgegnerin eingelegte Berufung vor dem OLG Köln hatte keinen Erfolg (OLG Köln, Urt. v. 29.6.2012, Az.: 6 U 19/12)
Im Rahmen der Berufungsverhandlung ging es insbesondere um die Frage, ob eine besondere Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgeschlossen war, da die Antragstellerin viel früher auf die Kennzeichenrechtsverletzung hätte aufmerksam werden können, beispielsweise durch eine gezielte Marktbeobachtung. Dies wurde vom Oberlandesgericht verneint. Die in der mündlichen Verhandlung angehörte Geschäftsführerin der Antragstellerin habe glaubhaft geschildert, dass ein Mitarbeiter sie auf die Firmierung der Antragsgegnerin aufmerksam gemacht habe, auf die er zufällig bei einer Internetrecherche gestoßen sei. Dass die Antragstellerin bereits früher - beispielsweise in früheren Verfahren gegen ein anderes Unternehmen mit ähnlicher Firma - Kenntnis von der Firmierung der Antragsgegnerin erlangt habe, habe sie plausibel ausschließen können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dazu positive Kenntnis erforderlich gewesen wäre. Die Antragstellerin treffe laut OLG Köln keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht im Hinblick auf etwaige kennzeichenrechtliche Verstöße. Zudem hätte eine frühere Recherche nach dem Kennzeichen "pro concept" nicht zwingend zum Auffinden des Internetauftritts der Antragsgegnerin geführt.
HintergrundUnterscheidungskraft einer Unternehmensbezeichnung
Damit eine geschäftliche Bezeichnung nach § 15 MarkenG kennzeichenrechtlichen Schutz erlangen kann, muss sie zunächst hinreichend unterscheidungskräftig sein (§ 5 Abs. 2 MarkenG). Unterscheidungskraft besitzt eine geschäftliche Bezeichnung, wenn sie im Verkehr als ein Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird. Die Bezeichnung muss also dazu dienen, das Unternehmen von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Abzustellen ist dabei auf die Auffassung der inländischen Verkehrskreise. An einer hinreichenden Unterscheidungskraft fehlt es, mit der Bezeichnung ausschließlich lediglich der Tätigkeitsbereich des Unternehmens beschrieben wird (z.B. "fliesen24", LG Hamburg, Urteil vom 25.10.2011, Az. 312 O 118/11). Wird eine Bezeichnung im Verkehr sehr häufig oder gar inflationär gebraucht, so kann sich die Unterscheidungskraft so weit vermindern, dass sie keinen Schutz mehr gegenüber anderen Nutzern bietet. Allerdings ist die Unterscheidungskraft - was auch das LG Köln richtigerweise in der ersten Instanz hervorgehoben hat - branchenbezogen zu betrachten. Das LG Köln ist damit der Argumentation unserer Kanzlei gefolgt. Verwendet ein Unternehmen also eine Bezeichnung in einer Branche, in welcher diese Bezeichnung noch nicht "verwässert" ist, so kann es sich zumindest gegenüber anderen Unternehmen der Branche auf den kennzeichenrechtlichen Schutz berufen.
Verwechslungsgefahr
Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, eine geschützte geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im Geschäftsverkehr zu benutzen, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr begründet wird. Ob eine solche vorliegt, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung maßgeblich nach der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung und der Branchennähe der Verwender der Bezeichnung.
Die Zeichenähnlichkeit kann sich dabei aus der Ähnlichkeit des Schriftbildes, der klanglichen Ähnlichkeit oder der inhaltlichen Ähnlichkeit ergeben. Ob eine Bezeichnung eine hinreichende Kennzeichnungskraft besitzt, wird maßgeblich nach ihrer Bekanntheit bestimmt. Je bekannter die Bezeichnung im inländischen Verkehr, desto stärker ist ihr kennzeichenrechtlicher Schutz. Branchennähe liegt dann vor, wenn sich die Geschäftstätigkeit der beteiligten Unternehmen so überschneiden, dass die angesprochenen Verkehrskreise zu der irrigen Annahme verleitet werden, dass die angebotenen Leistungen von ein und demselben Unternehmen stammen.
Verwirkung des Kennzeichenschutzes
Nach § 21 Abs. 1 bzw. 2 MarkenG kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung sein Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke oder geschäftlichen Bezeichnung zu untersagen, verwirken. Dies ist der Fall, wenn er eine Benutzung durch ein anderes Unternehmen über fünf Jahre hinweg kannte und geduldet hat. Die Vorschrift verlangt ausdrücklich positive Kenntnis von der Benutzung. Hätte der Inhaber die fremde Benutzung nur kennen müssen, hatte er also fahrlässig (oder grob fahrlässig) Unkenntnis von der Benutzung, so führt dies nicht zur Verwirkung. Nur für den Fall, dass sich der Kennzeicheninhaber absichtlich jeder Kenntnis verschließt, muss er sich so behandeln lassen, als habe er Kenntnis gehabt.
Hieraus folgt, dass den Inhaber eines Kennzeichens keine Pflicht trifft, den Markt ständig auf etwaige Verstöße gegen sein Kennzeichenrecht zu beobachten. Er kann eine Unterlassung der Benutzung selbst dann noch verlangen, wenn diese bereits über einen sehr langen Zeitraum ohne seine Kenntnis erfolgt ist. Diesen Umstand hat das OLG Köln in seiner Entscheidung nochmals ausdrücklich bestätigt.