LG Düsseldorf: Keine Haftung von Vermieter gegenüber der GEMA

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24.07.2012305 Mal gelesen
Die GEMA darf normalerweise nicht den Betreiber eines Clubs als Vermieter für Urheberrechtsverletzungen seitens des Mieters in Anspruch nehmen. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Vorliegend hatte ein Vermieter sein Lokal an einen Partybetreiber vermietet. Dieser spielte dort urheberrechtlich geschützte Musikstücke, ohne die Veranstaltung bei der GEMA angemeldet zu haben.

 

Im Folgenden nahm die GEMA den Clubbetreiber als Vermieter der Lokalität auf Schadensersatz in Höhe von 274,06 € in Anspruch. Nachdem das Amtsgericht Düsseldorf die Klage mit Urteil vom 09.09.2011 (Az. 57 C 465/11) abgewiesen hatte, ging die GEMA hiergegen in Berufung.

 

Das Landgericht Düsseldorf wies jedoch mit Urteil vom 16.05.2012 (Az. 23 S 296/11) die Berufung zurück und die Klage der GEMA ab.

 

Die Richter verwiesen darauf, dass es sich bei dem Vermieter der Räumlichkeiten nicht um den Mitveranstalter handelt. Lediglich dieser ist dafür verantwortlich, dass durch Anmeldung bei der GEMA keine Urheberrechte verletzt werden. Demgegenüber kommt eine Heranziehung des Vermieters im Wege der Störerhaftung nicht in Betracht. Dies setzt nämlich voraus, dass hier eine Prüfungspflicht seitens des Vermieters in Bezug auf den Mieter besteht. Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn ein Vermieter lediglich seine Räume für eine Veranstaltung zur Verfügung stellt. Anders sieht es nur dann aus, wenn jemand eine Veranstaltung organisiert, finanziert oder einen sonstigen Einfluss auf den Ablauf der Veranstaltung hat. Davon kann hier nach den Feststellungen des Gerichtes keine Rede sein.

 

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