Landgericht Berlin: Kein Rückgaberecht bei Online-Auktionen

Internet, IT und Telekommunikation
30.07.20091817 Mal gelesen

Das Landgericht Berlin hat seine bisherige Rechtsprechung zum Rückgaberecht bei Online-Auktionen bestätigt.

  

Es lässt sich festhalten, dass das Rückgaberecht für Online-Auktionen praktisch ausgeschlossen ist. Hintergrund ist, dass für ein Ersetzen des Widerrufs- durch ein Rückgaberecht die nötige Belehrung in Textform vor dem Vertragsabschluss zugehen muss. Der Vertragspartner einer Auktion steht aber erst nach dem Auktionsende fest. Somit fehlt es an einer Belehrung in Textform vor dem Vertragsabschluss, die für die Einberaumung eines Rückgaberechts gemäß BGB 356 jedoch zwingend wäre. 

  

Online-Shop Betreiber und Versandhäuser sollten daher im Rahmen von Online-Auktionen gänzlich auf die Einräumung eines Rückgaberechts verzichten.

   

Vgl.: Urteil LG Berlin, Az.: 103 O 91/07; Urteil LG Berlin vom 15.03.2007, Az.: 52 O 88/07

     

RA K.Gulden, LL.M. (Medienrecht)

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