EuGH: Zum automatischen Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung durch ein Online-Reisebüro

Internet, IT und Telekommunikation
20.07.2012370 Mal gelesen
Darf bei dem Kauf eines Flugticketsüber ein Reisebüro im Internet automatisch eine Reiserücktrittsversicherung gebucht werden, soweit der Kunde sich nicht dagegen ausspricht? Hierzu hat der Europäische Gerichtshof ein verbraucherfreundliches Urteil gesprochen.

Vorliegend ging es um ein Online-Reiseportal, was von ebookers.vom betrieben wurde. Nachdem sich ein Kunde während der Buchung einen bestimmten Flug ausgewählt hatte, erschient auf der Webseite oben rechts unter der Überschrift "Ihre aktuellen Reisekosten" eine Kostenaufstellung. Diese enthielt neben den Flugkosten und den Beträgen für Steuern und Gebühren die Position "Versicherung Rücktrittskostenschutz". Diese war voreingestellt, ohne dass der Kunde vorher gefragt worden war. Wenn der Kunde diese Versicherung nicht haben wollte musste er aktiv werden und sein Einverständnis ausdrücklich verweigern. Hierauf wird er am Ende der Webseite hingewiesen.

Hiergegen wendete sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen und verklagte den Online-Reisevermitttler auf Unterlassung. Er ist der Ansicht, dass die diese sogenannte "Opt-out Lösung" rechtswidrig ist. Im Laufe dieser rechtlichen Auseinandersetzung wendete sich das Oberlandesgericht Köln als Berufungsgericht im Weg der Vorabfrage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Dabei ging es um die Klärung, ob die Kosten für eine Reiserücktrittskosten als fakultative Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 der Verordnung Nr. 1008/2008 anzusehen ist. In diesem Fall müssen dem Kunden die Kosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jeder Buchung mitgeteilt werden. Darüber hinaus muss er ausdrücklich sein ausdrückliches Einverständnis bezüglich der Reiserücktrittskostenversicherung erklären (sogenannte Opt-in Lösung).

Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 19.07.2012 (Az. C-112/11) im Sinne der Verbraucherschützer. Er stellte fest, dass sich der Begriff der "fakultativen Zusatzkosten" auf alle Kosten entsteht, die im Zusammenhang mit der Durchführung eine Flugreise entstehen. Darunter fallen auch die Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht wird von einem Online-Reisevermittler in einem Gesamtpreis angeboten wird. Das bedeutet, dass dem Kunden die Kosten für die Reiserücktrittsversicherung dann in den Gesamtpreis einberechnet werden darf, wenn er sie selbst angeklickt hat. Demgegenüber ist die Voreinstellung einer Reiserücktrittskostenversicherung unzulässig.