KG Berlin: Strafbarkeit von Drohung mit Onlineveröffentlichung gegenüber säumigem Schuldnern

Internet, IT und Telekommunikation
13.07.2012373 Mal gelesen
Ist die Drohung einer Veröffentlichung des “Lebenssachverhaltes” im Internet gegenüber einem säumigen Schuldner zwecks Eintreibens einer offenen Forderung eine legitime Inkassomethode oder eine strafbare Nötigung? Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des Kammergerichtes Berlin.

Vorliegend hatte sich eine Hausverwaltung mit einem Unternehmen im Rahmen eines Vergleiches darauf geeinigt, dass an die Hausverwaltung noch ein Betrag in Höhe von 16.920 Euro zu entrichten ist. Nachdem bis Fristablauf kein Zahlungseingang erfolgt war, verfasste der Rechtsanwalt der Hausverwaltung ein scharf formuliertes Schreiben. In diesem forderte er die Gegenseite nicht nur erneut zur Zahlung auf und stellte neben dem Einklagen der Forderung eine Anzeige wegen Betruges in Aussicht. Er drohte auch damit, dass der "Lebenssachverhalt" unter dem Keyword des Schuldners ins Internet gestellt wird.

 

Das Kammergericht Berlin sprach in letzter Instanz mit Entscheidung vom 29.02.2012 (Az. (4) 121 Ss 30/12) den Rechtsanwalt von dem Vorwurf der Nötigung gem. § 240 StGB frei. In dem in Aussicht Stellen der Veröffentlichung des Lebenssachverhaltes liegt nach Ansicht der Richter keine Drohung mit einem empfindlichen Übel. Unklar ist nach den Feststellungen des Gerichtes, womit der Rechtsanwalt eigentlich gedroht hat. Hierfür sei der Begriff des "Lebenssachverhaltes" viel zu unspezifisch. Sofern der Rechtsanwalt lediglich auf die unstreitig vorliegende Nichterfüllung einer Forderung hinweisen möchte, sei dies unter den gegebenen Umständen unbedenklich.