BGH : Unwirksame AGB-Klauseln können abgemahnt werden

Internet, IT und Telekommunikation
13.07.2012287 Mal gelesen
Achtung Online-Händler! Aufgrund von einem aktuellen BGH Urteil sollten Sie großen Wert darauf legen, dass die von Ihnen verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abmahnsicher formuliert sind.

Vorliegend verkaufte ein Online-Händler über seine Webseite im Internet PKW-Ersatzteile. Die von ihm dabei verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sahen weitreichende Haftungsausschlüsse vor, etwa bei zu langer Lieferung, Fahrlässigkeit des Verkäufers,  einem fahrlässig verursachten Körperschaden sowie bei verschuldensunabhängiger Haftung. Hierdurch verstießen die AGB unter anderem gegen § 308 Nr. 1 BGB, § 309 Nr. 7 BGB und § 307 BGB. Aufgrund dessen wurde der Händler von einem Konkurenten abgemahnt und schließlich auf Unterlassung verklagt. Er forderte ferner die Zahlung einer vereinbarten Vertragstrafe in Höhe von 10.200 Euro sowie Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 Euro.

Hierzu stellte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 31.05.2012 (Az. I ZR 45/11), dass bei derartigen Verstößen ein Konkurrent möglicherweise wettbewerbsrechtliche Schritte einleiten darf. Seine Befugnis zum Vorgehen ergibt sich jedenfalls bei den vorliegenden Verstößen daraus, dass die genannten Vorschriften Marktverhaltsregeln im Sinne § 4 Nr. 11 UWG darstellen. Infolgedessen handelt es sich um abmahnbare Verstöße gegen Wettbewerbsrecht. Zwecks notwendiger Feststellungen verwies der BGH die Sache in die Vorinstanz zurück.

Daraus ergibt sich, dass Online-Händler bei Verstößen gegen AGB-Recht mit einer Abmahnung rechnen müssen. Allerdings lässt der BGH offen, ob jeder Verstoß hierzu berechtigt.

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