AG Hamburg: Schadensersatz wegen illegaler Übernahme von dapd-News

Internet, IT und Telekommunikation
12.07.2012311 Mal gelesen
Wer eine Webseite mit dem Content einer Nachrichtenagentur kauft, sollte aufpassen. Ansonsten muss er mit einer teuren Abmahnung inklusive hohen Schadensersatzforderungen wegen einer Urheberrechtsverletzung rechnen-auch wenn er davon nichts gewusst hat. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichtes Hamburg, das hier dem Betreiber strenge Prüfungspflichten auferlegt.

Vorliegend hatte ein Nutzer eine Webseite übernommen, die er über eBay erstanden hatte. Der bisherige Betreiber hatte diese mit Tausenden von Texten versehen. Darunter befanden sich auch 9 Texte der Nachrichtenagentur dapd, die ohne das Einverstaändnis des Urhebers eingefügt worden waren. Gekennzeichnet waren diese mit dem Kürzel des Rechtsvorgängers "dpd".

Dafür wurde nunmehr der Erwerber der Webseite wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt. Dieser berief sich darauf, dass er die Webseite nicht auf denkbare Verstöße gegen das Urheberrecht überprüft habe. Der frühere Betreiber habe ihm zugesichert, dass alle darauf befindlichen Beiträge von ihm stammen würden. Daraufhin verklagte die Nachrichtenagentur den Erwerber der Webseite insbesondere auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 225 Euro sowie auf Schadensersatz in Höhe von 2.700 Euro.

Das Amtsgericht Hamburg gab der Klage der Nachrichtenagentur mit Klage vom 14.06.2012 statt (Az. 35a C 40/12). Zunächst einmal führte der Richter aus, dass die Nachrichtenartikel urheberrechtlich geschützt sind. Die Urheberrechtsverletzung ist dem Erwerber der Webseite auch zuzurechnen. Er habe trotz Zusicherung des Verkäufers eine weitgehende Prüfungspflicht in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen durch den früheren Betreiber gehabt. Dieser Verpflichtung ist er nach den Feststellungen des Gerichtes nicht hinreichend nachgekommen. Von daher hat er nach Auffassung des Richters fahrlässig gehalt und muss die Abmahnkosten ersetzen sowie Schadensersatz in Höhe von 300 Euro pro unerlaubt veröffentlichtem Text leisten. Die Höhe des im Weg der Lizenzsanalogie ermitteten Schadensersatzes richtet sich dabei nach den Honorarempfehlungen des Deutschen Journalisten verbandes.

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