OLG Dresden: Anspruch gegen Blogbetreiber auf Auskunft über anonymen Blogger

Internet, IT und Telekommunikation
05.07.2012496 Mal gelesen
Inwieweit muss ein Blog-Betreiber die persönlichen Daten des anonymen Verfassers eines rechtswidrigen Blog-Beitrags herausgeben? Hiermit hat sich das Oberlandesgericht Dresden beschäftigt.

In dem zugrundeliegenden Fall wendete sich ein anonymer Blogger in einem Posting gegen das Geschäftsgebebahren eines Versicherungsvertreters. Dieser verlangte daraufhin vom Betreiber des Blogs Auskunft über die Identität des Bloggers. Er berief sich darauf, dass dieser ihn durch seine Äußerungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Das Landgericht Leipzig wies die Klage mit Urteil vom 28.10.2011 (Az. 8 O 1142/11) ab. Hiergegen legte der Versicherungsvertreter Berufung ein.

 

Hierzu wies das Oberlandesgericht Dresden mit Hinweisbeschluss vom 08.02.2012 (Az. 4 U 1850/11) darauf hin, dass es  voraauschtlich mangels hinreichender Erfolgsaussichten die Berufung zurückweisen wird.

 

Allerdings führt das Oberlandesgericht Dresden zunächst einmal aus, dass der Betreiber normalerweise etwa bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch einen Blogbeitrag Auskunft über die persönlichen Daten des Bloggers erteilen muss. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glaube des § 242 BGB. Der Betreiber hafte unter Umständen als Störer. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt habe. Ob das hier der Fall ist, mussten die Richter nicht prüfen. Denn der Anspruch scheitert nach ihren Feststellungen daran, dass hier durch den Blog-Beitrag keine Persönlichkeitsrechte verletzt worden sind.

 

Inwieweit der Blogbetreiber bei einem rechtsverletzenden Beitrag Auskunft über den anonymen Blogger erteilen muss, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Hamm mit Entscheidung vom 03.08.2011 (Az. I-3 U 196/10) in einem ähnlich gelagerten Fall einen Anspruch auf Auskunft abgelehnt. Die Richter begründen das damit, dass dem die eindeutige Wertung des Gesetzgebers in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG entgegensteht.

 

Dies bedeutet jedoch nicht, dass hier ein rechtsfreier Raum besteht. Der Verletzte hat gegen den Blogbetreiber zumindest einen Anspruch auf Löschung, wenn der Beitrag unwahre Tatsachen enthält oder erheblich abwertende Beleidigungen in Form von sogenannter Schmähkritik enthält. Unter Umständen kann er dann auch strafrechtlich im Wege einer Anzeige gegen Unbekannt gegen den Blogger vorgehen.