AG Köln: Unberechtigte Verwendung von Fotos in eBay-Auktion

Internet, IT und Telekommunikation
22.06.2012371 Mal gelesen
Wer bei eBay Verkäufen ohne Einverständnis des Rechteinhabers fremde Fotos verwendet, muss nicht nur mit einer teuren Abmahnung rechnen. Er muss häufig auch noch Schadensersatz leisten. In Bezug auf die Höhe des Schadensersatzes hat jetzt das Amtsgericht Köln ein interessantes Urteil gesprochen.

Vorliegend bot ein Privatmann bei eBay eine Kellnerbörse, eine Barmatte, ein Schlüsselbund und ein Blechschild zum Verkauf an. Im Rahmen dieser Angebote verwendete er unbefugt 4 Fotos, die ein Dritter privat angefertigt hatte. Als der Fotograf dies bemerkte, mahnte er den eBay-Verkäufer wegen einer Urheberrechtsverletzung ab und verlangte von ihm die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese wurde von dem eBay-Verkäufer auch abgegeben.

 

Der Fotograf machte nunmehr vor Gericht die Abmahnkosten in Höhe von 250 Euro sowie Schadensersatz in Höhe von 180 Euro pro Foto geltend. Dieser Schaden bestehe aus einer entgangenen Vergütung von 90 Euro zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 100 % wegen unterlassener Bildquellenangabe zusammen. Diesbezüglich berief er sich auf eine Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM).

 

Das Amtsgericht Köln entschied mit Urteil vom 24.05.2012 (Az. 137 C 53/12), dass der eBay-Verkäufer wegen der Urheberrechtsverletzung durch die unberechtigte Nutzung der Fotos die Abmahnkosten ersetzen und Schadensersatz zahlen muss.

 

Allerdings braucht er nur Schadensersatz in Höhe von 45 Euro pro Bild als entgangenes Lizenzentgelt zu leisten. Diese vergleichsweise moderate Summe begründete das Amtsgericht Köln damit, dass es sich bei diesem Betrag um ein angemessenes Lizenzentgelt handelt. Auf dieses hätten sich ein vernünftiger Lizenznehmer und ein vernünftiger Lizenznehmer geeinigt. Diesbezüglich darf nämlich die Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing - wonach das Entgelt für die einwöchige Nutzung eines Fotos auf einer Webseite 90 Euro betragen hätte -, nicht schematisch übernommen werden. Zu berücksichtigen sei, dass der Fotograf nicht zu dem Personenkreis gehört, für den diese Empfehlung gemacht ist. Hierzu gehören etwa professionelle Fotografen sowie Bildagenten.

 

Darüber hinaus kommt nach Ansicht des Gerichtes bezüglich des Schadensersatzes kein Aufschlag wegen der fehlenden Nennung des Klägers als Lichtbilder infrage. Dies scheitert bereits daran, dass es sich um keinen Berufsfotografen handelt. Ein Zuschlag kommt nach Ansicht der Richter nur bei einer Person in Betracht, die auf dem Gebiet der Produktfotografie tätig ist. Für sie muss von großer Bedeutung sein, dass er durch Namensnennung auf seine Leistungen hinweisen kann.

 

Als eBay-Verkäufer sollten Sie darauf achten, dass Sie für die Erstellung ihrer Angebote keine fremden Bilder verwenden. Ansonsten wird es für Sie schnell teuer, zumal die Höhe des Schadensersatzes sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles bestimmt (wie der Länge der unbefugten Nutzung/die Anzahl der Fotos). Dies gilt neben privaten auch für professionelle Händler bei eBay. Das Urteil des Amtsgerichtes Köln ist übrigens noch nicht rechtskräftig. Die Richter haben wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung in diesem Bereich die Berufung zugelassen.

 

Volltext des Urteils vom Amtsgericht Köln

 

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