Rechtsfall des Tages: Haftung bei EC- oder Kreditkartendiebstahl

Internet, IT und Telekommunikation
21.06.2012331 Mal gelesen
Wer haftet, wenn einem die EC- oder Kreditkarte gestohlen wurde und der Dieb dann Geld abhebt oder Zahlungen vornimmt? Bekommt man das Geld unter Umständen von der Bank zurück?

§ 675u BGB regelt, dass der Kontoinhaber ("Zahler") gegen sein Kreditinstitut ("Zahlungsdienstleister") einen Rückzahlungsanspruch bei nicht autorisierten Zahlungen hat. Unter "nicht autorisierten Zahlungen" versteht man Zahlungsvorgänge, die ohne wirksame Zustimmung des Kontoinhabers ausgeführt werden.

 

Diesem Grundsatz nach muss das Kreditinstitut dem Kunden den Zahlungsbetrag unverzüglich erstatten und das Konto wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.

 

Diebstahls-Opfer von EC- oder Kreditkarten haben damit also grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch gegenüber ihrer Bank.

 

Der neu eingeführte § 675v BGB schränkt diese Regelung jedoch ein.

 

Ist die Zahlungskarte verloren gegangen, gestohlen oder sonst abhanden gekommen, so beträgt die Beteiligung des Kontoinhabers an dem Schaden maximal 150 Euro.

 

Anders ist dies, wenn der Kontoinhaber grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Er haftet danach für den Schaden, wenn er den Missbrauch durch eigene Nachlässigkeit mitverursacht hat. Ein Rückerstattungsanspruch gegenüber der Bank besteht in diesen Fällen nicht. Ein Beispiel hierfür wäre, dass man seine PIN auf die EC-Karte schreibt oder den Kartenverlust nicht unverzüglich bei der Bank meldet.

 

Ferner ist zwischen Schäden vor und nach der Verlustmeldungder Kontokarten zu unterscheiden. Entsteht der Schaden nach der Verlustmeldung, so haftet grundsätzlich die Bank. Vor der Verlustmeldung gilt je nach Geldinstitut Unterschiedliches. Insbesondere richtet sich die Haftung hier nach dem Grad des Verschuldens.

 

Ein Rückzahlungsanspruch scheidet auch dann aus, wenn der Kontoinhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

 

Weiterhin ist zu beachten, dass den Kontoinhaber bei Verlust und Diebstahl der Karten bestimmte Verhaltenspflichten treffen. Eine Verletzung dieser Pflichten kann dazu führen, dass der Kontoinhaber seinen Schaden selbst tragen muss. Diese Verhaltenspflichten sind in den jeweiligen Besonderen Geschäftsbedingungen der Banken geregelt.

 

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