Anonymous droht GEMA mit Hacker Attacke

Internet, IT und Telekommunikation
18.06.2012276 Mal gelesen
Anonymous droht der GEMA in einem Video mit weiteren Hacker Attacken. Grund dafür soll die „Einschüchterung“ von Sympathisanten durch eine kürzlich erfolgte Razzia durch das BKA sein.

In der letzten Woche waren vom BKA insgesamt Wohnungen von 106 Nutzern durchsucht worden. Die Betroffene wurden verdächtigt, dass sie unter anderem im Dezember 2011 sowie vor einigen Tagen die Webseite der GEMA durch gezielte Hacker Attacken lahm gelegt haben sollen. Daraufhin hat die GEMA die IP-Adressen der mutmaßlichen Angreifer an das BKA weitergegeben. Hierdurch fühlt sich Anonymous nunmehr "provoziert".

 

Hintergrund für diese Aktionen seitens Anonymous ist, dass sich Google - als die Betreiberin von YouTube - nicht mit der GEMA als Verwertungsgesellschaft über die Höhe der für einige Musikvideos zu entrichtenden Vergütung geeinigt hat. Infolgedessen verfügt Google aus Sicht der GEMA nicht über die erforderlichen Musikrechte für das Verbreiten der jeweiligen Videos in Deutschland und verlangt die Sperrung gegenüber den deutschen Nutzern. Aufgrund dessen werden seit Jahren Prozesse vor Gerichten geführt. Dabei geht es vor allem um die Frage, in welcher Höhe die von der GEMA geforderte Vergütung für Videoclips angemessen und nicht überzogen ist.

 

Diese rigide Praxis von der GEMA unter Berufung auf Urheberrecht hat für die deutschen Nutzer ärgerliche Konsequenzen. Sie können das in vielen anderen Ländern legal zur Verfügung stehende Musikangebot nicht legal abrufen und müssen damit vorlieb nehmen, dass die gesperrten Videos "in Deinem Land leider nicht verfügbar" sind. Die damit verbundenen großen Verluste für die Inhaber der jeweiligen Labels wird unter anderem auch von dem Chef von Sony Music International scharf kritisiert.

 

Allerdings stellt das aus juristischer Sicht keinen Rechtsfertigungsgrund für die Durchführung einer Hacker-Attacke dar. Eine Hacker-Attacke auf eine Webseite stellt nach deutschem Recht eine Straftat dar. Geschieht dies etwa durch das gezielte Lahmlegen eines Servers in Form einer DDos-Attacke, kommt eine Computersabotage nach § 303b StGB in Betracht. Dies ergibt sich etwa aus einem Urteil des Landgerichtes Düsseldorf vom 22.03.2011 (Az. 3 KLS 1/11). Hierbei handelt es sich um kein Kavaliersdelikt.

 

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