Widerrufsrecht beim Fernabsatz: Aufwandspauschale kann nicht gefordert werden

Internet, IT und Telekommunikation
11.06.2012603 Mal gelesen
Gelegentlich finden sich in Widerrufsbelehrungen (nicht nur) auf eBay Formulierungen dergestalt, dass der Kunde bei Ausübung seines gesetzlichen Widerrufsrechts eine Aufwandspauschale zu zahlen hat. Dies ist selbstverständlich rechtswidrig und kann sogar abgemahnt werden - mit unangenehmen Folgen.

Verbrauchern steht im Fernabsatzrecht ein Widerrufsrecht zu (§ 312d BGB), über das sie vom Unternehmer vor oder spätestens bei Vertragsschluss ordnungsgemäß zu belehren sind. In einer auf eBay verwendeten Widerrufsbelehrung fand sich nun der folgende Satz:

"Im Falle eines Widerrufs berechnen wir für zurück gesendete Artikel (Retouren) bis zu einem Warenwert von 150,00 Euro 10% des Verkaufspreis und ab 150,00 Euro Warenwert 15,00 Euro als Aufwandspauschale."

Es ist offensichtlich, dass Kunden mit einer solchen Klausel die Ausübung ihres Widerrufsrechts möglichst teuer gemacht werden soll. Das Berechnen einer Aufwandspauschale für den Fall des Widerrufs schränkt das Widerrufsrecht des Kunden daher unzulässig ein und ist unwirksam, da dies einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 BGB bedeutet.

Es kann gar nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht an keine anderen als die gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft werden darf. Das ist allein die fristgerechte Erklärung des Widerrufs (14 Tage oder 1 Monat, je nach Zeitpunkt der Belehrung). Dies schließt alle zusätzlichen Einschränkungen und Erschwernisse zu Lasten des Verbrauchers aus, wie z.B. auch eine von ihm verlangte Verwendung der Originalverpackung oder eines Rücksendescheins und Retourenaufklebers (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2004 - 11 U 102/04) - und natürlich und erst recht auch die Erhebung einer Aufwandspauschale.

Die Klausel stellt einen Wettbewerbsverstoß dar und kann entsprechend von Mitbewerbern abgemahnt werden. 

Im Übrigen hat diese fehlerhafte Widerrufsbelehrung zur Folge, dass das Widerrufsrecht des Kunden nicht bereits nach 14 Tagen erlischt, sondern unbeschränkt ausgeübt werden kann, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, § 355 Abs. 4 S. 2 BGB.

Der Anbieter muss also damit rechnen, dass Kunden ihm seine Artikel auch noch nach Jahren unter Hinweis auf ihr nicht erloschenes Widerrufsrecht zurücksenden.

Davor sind übrigens auch große Anbieter nicht gefeit. So hat der BGH zuletzt am 1.12.2010 (Az.: VIII ZR 82/10) einem von mir vertretenen Mandaten das Recht bestätigt, einen PC-Kauf beim Computerversandhaus Alternate auch noch nach einigen Monaten zu widerrufen, weil die bei Vertragsschluss verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.