OLG Frankfurt: Post muss sich nicht an Verbot für Werbung in Plastiktüten halten

Internet, IT und Telekommunikation
18.05.2012286 Mal gelesen
Ist das Zustellen von Werbung in einer Plastiktüte auch dann eine wettbewerbswidrige Belästigung, wenn der Kunde ansonsten mit Werbung einverstanden ist? Hiermit hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschäftigt.

Die deutsche Post verteilt bereits schon seit einiger Zeit ihr Heft "Einkauf aktuell" an die Haushalte, das bekanntlich in eine Plastikhülle eingeschweißt ist. Daran störte sich mancher Verbraucher und versah seinen Briefkasten mit dem folgenden Aufkleber:"Keine Werbung in Plastiktüten! Der Umwelt zuliebe". Doch dieser Aufkleber wurde von den Briefträgern häufig ignoriert.

Hiergegen ging eine Organisation vor und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Kassel gab dieser Klage zunächst statt. Doch die deutsche Post ging dagegen in Berufung und hatte Erfolg.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob jedoch diese Entscheidung mit Urteil vom 09.12.2011 (Az. 25 U 106/11) auf und wies die Klage ab. Hierbei verwiesen die Richter darauf, dass nach ihrer Ansicht insbesondere keine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG vorliegt. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn die Verbraucher nicht mit der Werbung als solcher einverstanden gewesen wären. Dann würde ihnen diese "aufgenötigt". Es reiche aber nicht aus, wenn lediglich die Verpackung in einer Plastikhülle beanstandet wird. Diese könne ohne großen Aufwand entfernt werden. Darüber hinaus seien die Anschauungen des durchschnittlichen Verbrauchers und nicht die Sichtweise des "ökologisch besonders engagierten Kunden" entscheidend.

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