Darf man Stalker am Facebook Pranger bloßstellen?

Internet, IT und Telekommunikation
16.05.2012397 Mal gelesen
Die Hochspringerin und Polizeikommissarin Ariane Friedrich steht nach der Veröffentlichung einer an sie gerichteten anzüglichen E-Mail unter Beschuss. Die deutsche Hochsprung-Rekordhalterin findet ihre Reaktion gerechtfertigt, rechtlich gesehen könnte dieser Sprung jedoch zu einem harten Aufprall führen.

"Es ist Zeit zu handeln, es ist Zeit, mich zu wehren. Und das tue ich. Nicht mehr und nicht weniger." Die 28-Jährige hatte eine E-Mail eines zudringlichen Fans mitsamt dessen Namen und Wohnort auf Facebook gepostet, da sie sich nicht beschimpfen und belästigen lassen wollte. Schnell klickten 2.000 ihrer Fans auf "Gefällt mir" und signalisierten ihrem Idol so ihre Zustimmung. Allerdings wurden auch kritische Stimmen laut, die diese Art Selbstjustiz nicht guthießen.

Zwar ist richtig, dass die Behauptung wahrer Tatsachen von der Meinungsfreiheit gedeckt wird. Problematisch ist jedoch, ob der Betroffene damit in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird. Die Äußerung einer an sich wahren Tatsache könnte dann durch die überwiegenden Persönlichkeitsbelange entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH unzulässig sein.

Das Persönlichkeitsrecht überwiegt ausnahmsweise, wenn ein Betroffener durch die Veröffentlichung eines nicht korrekten Verhaltens in seinem Ansehen und seiner Persönlichkeitsentfaltung negativ beeinflusst wird. Eine Prangerwirkung und eine Stigmatisierung des Betroffenen dürfte in dem Fall Friedrich sicherlich gesehen werden.

Kritiker der Vorgehensweise bemängeln außerdem zu Recht die sorglose Handhabe der Polizeikommissarin. So hat die Sportlerin die Mail veröffentlicht, ohne sicherzustellen, dass der Absender tatsächlich richtig ist und ob nicht sogar Verwechslungsgefahr besteht, weil mehrere Personen den gleichen Namen tragen. Und die war hier gegeben, weil es in Deutschland mehrere Leute mit dem Namen des mutmaßlichen Stalkers gibt.

Eine Debatte über den richtigen Umgang mit Straftaten im Internet ist sicherlich richtig und wichtig. Die Vorgehensweise von Ariane Friedrich wird jedoch nicht von unserer Rechtsordnung gedeckt. Sie verstößt insbesondere gegen die Unschuldsvermutung, die zu den fundamentalen Grundlagen unseres Rechtsstaates gehört.