Weitergabe von „gebrauchten“ Softwarelizenzen? Generalanwalt Yves Bot bezieht in seinem Schlussantrag vor dem EuGH Stellung

Internet, IT und Telekommunikation
24.04.2012328 Mal gelesen
Dem Streit zwischen der Oracle International Corporation und der UsedSoft GmbH wird durch den Schlussantrag zumindest eine Richtung aufgewiesen. Demnach sollen sich die Entwickler von Computerprogrammen der Weiterveräußerung „gebrauchter“ Kopien, die ihr eigener Kunde aus dem Internet heruntergeladen hat, nicht widersetzen können. Dies sei darin begründet, dass sich das ausschließliche Recht der Verbreitung in Bezug auf diese Kopie „erschöpft“ habe.

Der Fall

Die Beklagte UsedSoft GmbH ist auf den Handel mit gebrauchter Software spezialisiert. Dabei handelt es sich um Software, die der Kunde nicht mehr benötigt und daher weiterverkaufen möchte. Die UsedSoft GmbH erwirbt die Nutzungsrechte von den ursprünglichen Lizenznehmern und verkauft diese dann an Dritte weiter.

Oracle hatte daraufhin bei einem deutschen Gericht Klage gegen UsedSoft erhoben, das LG München und das OLG München gaben der Klage statt. Der BGH richtete nun an den EuGH das Ersuchen, er möge in diesem Zusammenhang die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.04.2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen - ABl. L 111, 16, die die Richtlinie 91/250/EWG des Rates v. 14.05.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen - ABl. L 122, 42 kodifiziert) auslegen.

Das Problem: Erschöpfung des Verbreitungsrechts

Grundsätzlich kann die Einräumung des Nutzungsrechts durch die jeweiligen Rechtinhaber gem. § 69a Abs. 4 i.V.m. § 31 Abs. 1 Urhebergesetz (UrhG) inhaltlich, zeitlich oder räumlich beschränkt werden.  Eine solche Beschränkung hat Oracle bei der Erstverbreitung in die Bedingungen integriert: die Nutzungsrechte sollen nicht übertragbar sein. Auf diese Begrenzung beruft sich Oracle und zeigte eine Verletzung von Urheberrechten an der Software durch weitere Lizenzvergabe an.

Eine Weitergabe wäre nur dann rechtens, wenn eine solche Verbots-Klausel - etwa wegen Verstoßes gegen den Erschöpfungsgrundsatz - unwirksam wäre. Die Vorinstanzen hatten die Klausel bisher als wirksam erachtet.

Nach dem Erschöpfungsgrundsatz sind die Rechte eines Herstellers, der seine Ware innerhalb der EU angeboten und verkauft hat, erschöpft, also verfallen. Die Kontrolle liegt sodann beim Käufer, einschließlich des Rechts auf Weiterverkauf.

UsedSoft ist daher der Auffassung, der Weiterverkauf in Form einer Kopie sei vom Erschöpfungsgrundsatz erfasst.

Die die Erschöpfung betreffende Regelung in § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG bezieht sich jedoch dem Wortlaut nach nur auf Werke,die über einen physischen Datenträger (also etwa eine CD oder DVD) in den Verkehr Gebracht wurden. Streitig ist, ob sieanalog auf Software anzuwenden ist, die zunächst lediglich per Download zugänglich gemacht wurde.

Demnach argumentiert Oracle, die Erschöpfung betreffende Regelung beziehe sich nicht auf  Software die per Download erworben werde.

Der Mittelweg

EuGH-Generalanwalt Yves Bot schlug nun einen Mittelweg vor, wonach die "Erschöpfungsregel" nicht untergraben werden dürfe und generell auch für Software gelten müsse, die im Internet gekauft und von dort heruntergeladen  worden sei.

Allerdings beziehe sich das Weiterverkaufsrecht nur auf die ursprüngliche, vom Erstkäufer aus dem Internet erworbene Kopie. Dagegen soll es unzulässig sein, die Software für den Weiterverkauf zu kopieren, selbst dann, wenn der Erstkäufer seine ursprüngliche Kopie gelöscht habe.

"Nach Ansicht des Generalanwalts ist der Grundsatz der Erschöpfung anwendbar, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem Herunterladen der Programmkopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, auch gegen Entgelt ein unbefristetes Nutzungsrecht an dieser Kopie eingeräumt hat.

Aufgrund seiner Feststellung, dass Software in der Regel in Form von Nutzungslizenzen vermarktet wird, ist er der Ansicht, dass eine zu restriktive Lesart des Begriffs "Verkauf" im Sinne der genannten Richtlinie die Erschöpfungsregel gegenstandslos machen und ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde. Daher schlägt er vor, jede Überlassung einer Kopie eines Programms in der Union, in jeder Form und mit jedem Mittel, zur unbefristeten Verwendung gegen Zahlung eines Pauschalentgelts, als Verkauf zu definieren. Seines Erachtens ist daher die "Lizenz" zur Nutzung eines Programms einem Verkauf gleichzustellen, wenn sie dem Kunden endgültig die Möglichkeit verleiht, die Programmkopie gegen Zahlung eines Pauschalentgelts zu verwenden.

Aus denselben Gründen ist seiner Ansicht nach nicht danach zu unterscheiden, ob das Computerprogramm auf einer CD-ROM, einem anderen physischen Träger oder durch Herunterladen aus dem Internet verkauft wird. Ließe man zu, dass der Lieferant des Programms die Weiterveräußerung der Kopie kontrollieren und bei dieser Gelegenheit allein unter dem Vorwand, dass die Kopie aus dem Internet heruntergeladen worden sei, erneut eine Vergütung verlangen könnte, liefe dies auf eine Ausweitung des Verwertungsmonopols des Urhebers hinaus.

Der Generalanwalt zieht daraus dennoch nicht den Schluss, dass die Praxis der Weiterveräußerung der Nutzungslizenzen anzuerkennen ist. Seines Erachtens steht dieser Weiterveräußerung weiterhin ein Hindernis im Weg, da die Erschöpfungsregel das Verbreitungsrecht betrifft und nicht das Vervielfältigungsrecht und da die Abtretung der von Oracle eingeräumten Nutzungslizenzen den UsedSoft-Kunden die Vervielfältigung des Computerprogramms durch Erzeugung neuer Kopien erlaubt, insbesondere durch Einloggen auf Oracles Internetseite."

Den Volltext der Stellungnahme finden Sie hier.

Wie geht es weiter?

Der EuGH ist nicht an die Schlussanträge gebunden, er folgt dem Gutachter aber in den allermeisten Fällen. Das abschließende Urteil wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte verkündet. Dieses wird der BGH, der in der Vorlage an den EuGH angedeutet hat, der bisherigen Rechtsprechung zugunsten Oracle zu folgen, dann in sein Urteil einbeziehen.

Es bleibt also weiter spannend!

 

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