Gegendarstellungsverlangen nach 16 Tagen ist nicht unverzüglich i.S.d. § 11 II 5 LPG NW, OLG Düsseldorf

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24.04.2012328 Mal gelesen
Das OLG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung das Geltendmachen einer Gegendarstellung nach 16 Tagen als nicht unverzüglich i.S.d. § 11 II 5 LPG NW bewertet.

Der Antragsteller hatte in der Sache nach Ansicht des OLG Düsseldorf bereits keinen Anspruch auf den Abdruck einer Gegendarstellung nach § 11 I LPG NW, da das Gegendarstellungsverlangen der Antragsgegnerin nicht unverzüglich im Sinne des § 11 II 5 LPG NW zugeleitet worden war, so der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 09.02.2012, I-15 W 45/08.

Ob schuldhaftes Zögern besteht, hängt nach den Ausführungen des Gerichts von der Würdigung aller Einzelfallumstände ohne starre Bindung an kurze Fristen ab. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass es der erkennbare Wille des Gesetzgebers war, das Verfahren der Gegendarstellung nach Möglichkeit zu beschleunigen, um sicherzustellen, dass die Aktualität des Mediums gewahrt bleibe.

Im Regelfall könne davon ausgegangen werden, dass der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung, auch nach Beratung mit seinem Anwalt, zu einer Entscheidung gekommen sein werde und zu reagieren habe. Je kürzer die zeitlichen Intervalle der beanstandeten Veröffentlichung seien, desto rascher müsse der Betroffene handeln.