Sachverhalt:
Die Vertreiber und Hersteller der E-Zigarette hatten gegen das Bundesinstitut für Arzneimittel geklagt, weil die die E-Zigarette als Medikament zur Raucherentwöhnung einstuften und mangels Zulassung verbieten wollten. Das Bundesinstitut hatte auch ein einem anderen Fall nikotinhaltige E-Zigaretten als Arzneimittel eingestuft. Die E-Zigarette besteht aus einer Hülle, einem elektronisch gesteuerten Verdampfer mit Akku sowie einem Papierfilter mit dem integrierten Liquid-Depot. Sie wird wie eine übliche Zigarette gebraucht. Der Benutzer atmet beim Inhalieren einen Aerosoldampf ein, der Tabakaromen und Nikotin enthält. Es werden aber im Gegensatz zur herkömmlichen Zigarette keine Stoffe verbrannt und der Nutzer nimmt keinen Teer auf.
Entscheidung:
Das Gericht entschied, dass es sich nicht um ein Arzneimittel handelt. Das VG führte aus, Nikotin könne zwar auch ein Arzneistoff sein, aber in der Anwendungsform der "E-Zigarette" fehle es dem Stoff an der für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder prophylaktischen Zweckbestimmung.
Im Ergebnis handele es sich vielmehr um ein Genussmittel, das zum Ziel hat, das Verlangen des Verwenders nach Nikotin zu befriedigen. Des Weiteren habe die Behörde den erforderlichen Beleg einer therapeutischen Eignung nicht erbracht. Zudem würden die mit dem Genuss verbundenen Gesundheitsgefahren noch nicht die Einordnung als Arzneimittel rechtfertigen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist noch Berufung bei dem OVG Münster möglich.
Fazit:
Das Urteil ist das Ergebnis eines langen Streits zwischen einzelnen Behörden, Landesregierungen und den Händler der E-Zigarette. Der Verband der E-Zigaretten sprach schon einmal von einem wichtigen Etappensieg.
Dem OVG Münster liegt bereits ein weiteres Verfahren zum Thema E-Zigaretten-Verbot vor. Es entschiedet derzeit im Eilverfahren über eine Pressemitteilung, in der vor dem Gebrauch von E-Zigaretten gewarnt wurde. Eine Entscheidung hierzu wird nach Ostern erwartet.
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