LG München: Ausländischer Onlinehändler durfte auf Deutsch abgemahnt werden

Internet, IT und Telekommunikation
16.03.2012317 Mal gelesen
Muss ein Onlinehändler in der Sprache seines Landes abgemahnt werden? Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des Landgerichtes München I.

Im vorliegenden Fall hatte ein italienischer Autohändler einen Wagen auf dem Portal mobile.de angeboten. Daraufhin wurde er von einem deutschen Hersteller wegen der angeblichen Verletzung von Geschmacksmusterrechten abgemahnt. Die Abmahnung wurde dabei in deutscher Sprache verfasst. Weil der italienische Händler der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht nachkam, wurde er von dem Hersteller vor dem Landgericht München I verklagt. Der Händler berief sich demgegenüber darauf, dass die Abmahnung nicht in seiner Landessprache verfasst worden ist. Deshalb sei sie nicht wirksam.

Das Landgericht München I gab der Klage trotzdem mit Urteil vom 14.02.2012 (Az. 1 HK O 12863/11) statt. Die Richter verwiesen darauf, dass der Abmahnende die Abmahnung nicht unbedingt in der Sprache des Abgemahnten verfassen müsse. Der Gesetzgeber schreibe hier nicht die Einhaltung von bestimmten Formalien vor. Der Abgemahnte müsse lediglich erkennen können, was ihm vorgeworfen werde. Im zugrundeliegenden Sachverhalt habe er damit nach den Feststellungen des Gerichtes allein schon aufgrund der großzügig gesetzten Frist von 14 Tagen keine Probleme gehabt. Von daher hätte er entweder einen Rechtsanwalt oder einen Übersetzer aufsuchen müssen.

Auch deutsche Onlinehändler sollten vorsichtig sein, wenn sie aus dem Ausland eine in der jeweiligen Landessprache Abmahnung etwa wegen der angeblichen Verletzung von Wettbewerbsrecht oder Urheberrecht erhalten. Hiermit müssen Sie vor allem dann rechnen, wenn Sie sich mit Ihrem Angebot auch an Kunden aus dem Ausland wenden. In dieser Situation müssen Sie normalerweise die rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ebenfalls beachten. Dies gilt in besonderem Maße dann, soweit sich der jeweilige Staat innerhalb der EU befindet. Darüber hinaus müssen Sie in Ihrem Webshop vor allem auf die verwendete Vertragssprache hinweisen. Aufgrund der komplexen rechtlichen Situation - und der damit verbundenen Gefahr einer Abmahnung - empfehlen wir Ihnen die rechtzeitige Beratung durch einen Rechtsanwalt, ehe das Kind in den Brunnen gefallen ist.

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