Unbefugte Fotoverwendung bei privater eBay-Auktion: nur 20,00 Euro Schadensersatz pro Bild, keine Anwaltskostenerstattung, OLG Braunschweig

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13.03.20121526 Mal gelesen
Nur 20,00 Euro pro Bild für unfugte Fotoverwendung bei privater eBay-Auktion sah das OLG Braunschweig in seinem aktuellen Urteil vom 08.02.2012 als angemessen an. Und die Anwaltskosten seien gar nicht erstattungsfähig. Wieder einmal zeigt das Urteil: Wer abgemahnt wird, sollte nicht gleich hohe Zahlungsverpflichtungserklärungen ungeprüft unterschreiben, sondern den Fall umgehend anwaltlich prüfen lassen.

In dem Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 08.02.2012. 2 U 7/11, hatte der Rechtsverletzer vier Produktfotos des Klägers unbefugt für die private Auktion genutzt. Der Kläger mahnte den Beklagten ab und forderte Schadensersatz nach den MFM-Regelungen (Mittelstandsvereinigung Fotomarketing).

Anwaltskosten

Zu den Anwaltskosten führt das Gericht aus: In Frage kämen lediglich 100,00 Euro Abmahnkosten (wegen § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG). Es könne aber letztlich dahinstehen, ob § 97a Abs. 2 UrhG eingreifen würde, da schon dem Grunde nach der Anspruch auf Anwaltskostenerstattung gescheitert sei. Denn wenn der Fotograf selbst in der Lage ist, die Abmahnung durchzuführen und wenn er das in zurückliegender Zeit in ähmlichen Fällen auch schon getan hat, seien die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Abmahnung nicht erstattungsfähig i.S. des § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG. Denn diese Kosten sind dann nicht notwendig.

Schadensersatz

Als Schadensersatz hatte der Klägers nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß den MFM-Regelungen errechnete 150,00 € zuzüglich eines "Verletzerzuschlages" von 100 % wegen der fehlenden Namensnennung, also pro Foto 300,00 €, gefordert.

Dazu entschied das Gericht: Auf die MFM-Honorarempfehlungen könnten für die Fragen der angemessenen Lizenzhöhe nicht zurückgegriffen werden. Denn eine repräsentative Verwertungspraxis des Fotografen zur Überlassung von Produktfotos zum Zwecke eines privaten eBay-Verkaufs könne sich nicht feststellen lassen.

Die MFM-Honorarempfehlungen würden die streitgegenständliche Art der Fotonutzung nicht abbilden. Dazu heißt es in dem Urteil: "Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat nicht nachweisen können, dass die dort wiedergegebenen Honorare dem üblichen Tarif für eine Bildnutzung bei einem privaten eBay-Verkauf - um den es hier aus den oben dargelegten Gründen geht - entsprechen. Aufgrund der Bekundungen des .Zeugen G. steht vielmehr im Gegenteil fest, dass die MFM-Empfehlungen gerade nicht die üblichen Lizenzen für Produktfotos bei einem privaten eBay-Verkauf wiedergeben, sondern diesen Markt überhaupt nicht berücksichtigen.". Da nach Ansicht des Gerichts keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife zur Überlassung der Fotos ersichtlich waren, schätzte das Gericht, was vernünftige Vertragspartner in einem solchen Fall als Lizenz vereinbart hätten. Dabei erschienen 20,00 Euro pro Foto als angemessen.

Einen "Aufschlag" wegen der unterbliebenden Urheberbenennung gäbe es zudem nicht, da so eine Vergütungspraxis nach § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG nicht bestehen und ein Aufschlag gemäß § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG angesichts der geringfügigen Verletzung nicht der Billigkeit entsprechen würde.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier auf der Webseite der Anwaltskanzlei Wienen.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
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