Welche Angaben muss die Werbung mit einer Garantie enthalten?

Internet, IT und Telekommunikation
08.03.2012435 Mal gelesen
Themen dieses Artikels Angaben, Garantie, Werbung, Urteil v. 14. April 2011, Az.: I ZR 133/09, alle wesentlichen Angaben, unselbstständige Garantie, selbstständige Garantie, Geld-zurück-Garantie, Gewichtsreduzierung, UWG , Abmahnung , Wettbewerbsrecht

Sachverhalt:

 Die Parteien betreiben im Internet einen Versandhandel mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker. Der Beklagte hatte auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen "3 Jahre Garantie" angeboten. Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß, weil der Beklagte in seiner Werbung nicht angegeben hatte, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann. Das LG hatte die Klage abgewiesen, doch dann hat das Berufsgericht (OLG Hamm) den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, mit Garantien zu werben, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen. Das BGH hat daraufhin das Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil des LG wieder hergestellt ( Urteil v. 14. April 2011, Az.: I ZR 133/09).

 Entscheidung:

 Der BGH entschied, dass gemäß § 477 Absatz 1 Satz 2 BGB eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten muss, sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Des Weiteren müsse diese Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Ferner sieht sich der BGH in Übereinstimmung mit einer EG-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf. Diese soll verhindern, dass sich ein Verbraucher wegen einer unklaren Fassung einer Garantieerklärung davon abgehalten sieht, die ihm zustehenden gesetzlichen Rechte geltend zu machen. Im vorliegenden Fall hatte die Werbung des Verkäufers keine Angaben zu diesen Punkten gemacht. Der BGH entschied dennoch, dass hier keine Irreführung gemäß § 4 Nr. 11 UWG vorliegt. Nach Ansicht des BGH müsse zwischen einer bloßen Werbung und einer Garantieerklärung unterschieden werden. Die Werbung des Verkäufers kündige eine Garantie an, ohne dass sie bereits verbindlich ist und daher sei es nicht erforderlich, dass bereits in der Werbung schon Angaben zur Garantie enthalten sind. Ferner liege auch keine Irreführung im Sinne des § 5 UWG vor.

 Zu den Garantien ist generell anzumerken:

§ 477 Absatz 1 BGB ist eine Vorschrift, die i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG geeignet ist, das Marktverhalten zu regeln. § 4 Nr. 11 UWG spricht insoweit von einem Verhalten, das:

 "...einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln."

 Bei einer Garantie handelt es sich um die Erweiterung der Gewährleistungsrechte im Rahmen eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder einen eigenständigen Vertrag, der Angebot und Annahme voraussetzt (selbständige Garantie). Die Willenserklärung des Verkäufers, zum Abschluss eines Kaufvertrags bzw. (bei eigenständiger Garantie) des Garantievertrags, ist die in § 477 BGB angesprochene "Garantieerklärung". Daraus folgt, dass im Falle einer unselbständigen Garantie i.R.e. Kaufvertrags, die zum Vertragsschluss führende Willenserklärung des Verkäufers an den in § 477 BGB enthaltenen Anforderungen zu messen ist.

 

Fazit:  Garantien können den Absatz fördern und einen potentiellen Käufer dazu bewegen, die Ware zu erwerben. Doch ist bei der Zusage von Garantien erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Grundsätzlich sind langjährige Garantiezusagen erlaubt, wenn sie bei normaler Abnutzung sachlich zutreffen und für den Kunden nicht praktisch bedeutungslos sind ( BGH GRUR 76, 146, 147 - Kaminisolierung). Problematisch ist dagegen, wenn eine solche Garantie blickfangmäßig in der Werbung hervorgehoben wird, aber nach den Vertragsbedingungen nur geringfügige Leistungen versprochen werden, die dann den Erwartungen des Käufers nicht gerecht werden. Ferner kann eine Garantie wertlos sein, wenn sich wegen der vielseitigen Ursachen von Schäden, die Garantiepflicht kaum jemals beweisen lässt. Zum Bespiel wurde als zulässig angesehen, eine 15-jährige Garantie für die Innenbearbeitung gebrauchter Hausschornsteine. Ferner soll durch die Garantie nicht der Eindruck erweckt werden, dass eine Verjährungsfrist über das zulässige Maß von 30 Jahren hinaus verlängert werde (§ 202 Absatz 2 BGB). Jede Werbung mit einer unbefristeten, über 30 Jahre hinausreichenden Garantiezusage, ist somit als irreführend anzusehen. Allerdings, wenn es sich um eine selbständige Garantie handelt, stellt dies ein Dauerschuldverhältnis dar, das unverjährbar ist (BGH GRUR 2008, 915 Rdn 16 ff - 40 Jahre Garantie). Beispiele für Garantien, die irreführend sind:

-          Irreführend ist eine Werbung für Brillenfassungen eines Optikfachgeschäfts mit einer "Geld-zurück-Garantie" für den Fall des Nachweises eines billigeren Konkurrenzangebots, soweit sie sich nur auf die von diesem Geschäft angebotenen Brillenfassungen bezieht (BGH GRUR 1994, 57- Geld-zurück-Garantie).

-          Wirbt ein Unternehmen für Nachhilfekurse für Schüler mit der Ankündigung "bei Misserfolg Geld zurück", dann ist dies irreführend, denn der Verkehr verstehe das als eine 100%ige des Erfolgs (= nachträgliche Versetzung), die bei einer solchen Dienstleistung nicht abgegeben werden könne (OLG Hamm WRP 1981, 328). 

-          Die Werbung eines Studios für Gewichtsreduzierung mit dem Schlagwort "Wir machen Sie schlank" und dem Hinweis auf bestimmte Erfolgsfristen ist irreführend, weil viele Leser dann denken, der Höchsterfolg trete bei jedem Kunden ein (OLG Hamm GRUR 1984, 140). 

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