KG Berlin: Mobilfunkanbieter muss trotz variabler Preisbestandteile Gesamtpreis fürs Handy nennen

Internet, IT und Telekommunikation
01.03.2012364 Mal gelesen
Nach einer Entscheidung des Kammergerichtes Berlin darf der Anbieter dem Kunden auch bei Aufteilung des Preises in Anzahlung und Ratenzahlungen nicht den Gesamtpreis für das Mobiltelefon verschweigen. Er handelt sonst wettbewerbswidrig.

Im vorliegenden Fall machte ein Mobilfunkanbieter im Internet Werbung für den Verkauf von Handys, indem er beispielsweise für ein bestimmtes Modell angibt: ". € mtl. Rate, Anzahlung einmalig . €*". Unter dem Sternchen wird zunächst ausgeführt, dass die Mindestvertragslaufzeit 24 Monate beträgt. Im Anschluss daran steht der folgende Text: "bei Handykauf . : zusätzliche monatliche Handypauschale von . EUR für die Dauer der Mindestvertragslaufzeit, ggf. zuzüglich einmaligen Gerätepreis abhängig von der Auswahl des Endgerätes; (.)".

Daraufhin wurde der Anbieter vergeblich abgemahnt, weil er in seinem Angebot nicht den für das Handy insgesamt zu entrichtenden Preis angegeben hatte. Schließlich wollte der Verbraucherschutzverein beim Landgericht Berlin gegen ihn eine einstweilige Verfügung erwirken.

Das Landgericht Berlin lehnte dies zunächst ab. Dabei wiesen die Richter unter anderem darauf hin, dass der Verbraucher sich den Preis selbst ausrechnen könne. Dies sei für ihn mit keinen großen Schwierigkeiten verbunden. Hiergegen legte der Verbraucherschutzverein jedoch erfolgreich Beschwerde beim Kammergericht Berlin ein.

Das Kammergericht Berlin gab der Beschwerde statt und erließ gegen den Anbieter die begehrte einstweilige Verfügung. Die Richter entschieden mit Urteil vom 26.01.2012 (Az. 23 W 2/12), dass er durch die fehlende Angabe des Preises für das Handy wettbewerbswidrig gehandelt hat. Er hat gegen die Preisangabenverordnung verstoßen. Soweit der Endpreis aufgrund von verbrauchsabhängigen Gebühren als variablen Preisbestandteilen nicht genannt werden kann, so muss dennoch der Preis fürs Handy in einem Betrag genannt werden. Ansonsten wird gegen das Gebot der Preisklarheit des § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV verstoßen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Verbraucher sich den Preis fürs Handy selbst leicht errechnen kann. Ein Preisvergleich darf nicht unnötig erschwert werden. Nach Ansicht des Gerichtes gehe es dem Anbieter hier nur darum, durch die Aufteilung in eine Anzahlung und in Monatsraten den Eindruck einer nicht vorhandenen Preiswürdigkeit zu suggerieren.

 

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