BGH: Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber weder Eigentum noch ein absolutes Recht an dem Domainnamen

Internet, IT und Telekommunikation
17.02.20121957 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.01.2012 (Az.: I ZR 187/10) u.a. entschieden, das der Inhaber eines Domainnamens durch die Registrierung kein absolutes Recht an dem Domainnamen und damit kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB erwirbt.

Im Fall geht es darum, das eine dritte Person für den ursprünglichen Inhaber in der WHOIS-Datenbank der DENIC als Domäneninhaber eingetragen war. Die Beklagte hatte die Domäne später über eine Domain Handelsplattform gekauft und wird seitdem als Domäneninhaber in der WHOIS-Datenbank geführt.

Der Kläger verlangt von der Beklagten u.a. die Zustimmung, dass er an deren Stelle in die von der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft e.G. in Frankfurt am Main geführten WHOIS-Datenbank als Inhaber des Domainnamens "gewinn.de" eingetragen wird.

Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz mit dem Hauptantrag erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG Brandenburg).  Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der BGH hat das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwiesen. Eine eigene abschließende Entscheidung sei dem Senat nicht möglich, weil hierfür noch weitere Feststellungen erforderlich seien.

Aus den Entscheidungsgründen:

Durch die Registrierung eines Domainnamens erwerbe der Inhaber der Internetadresse weder Eigentum am Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, das ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle begründe allerdings ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht zu Gunsten des Domainnamensinhabers, das ihm ebenso ausschließlich zugewiesen sei wie das Eigentum an einer Sache. Eine Einordnung als deliktsrechtlich geschütztes Recht erfordere dagegen eine absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtsposition. Bei einem Domainnamen handele es sich aber nur um eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruhe, dass ein Domainname von der DENIC nur einmal vergeben werde, sei allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründe kein absolutes Recht.

Quelle: Bundesgerichtshof

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