Bundesverfassunggericht hält Preisvorgaben für Mobilfunk für rechtens

Internet, IT und Telekommunikation
10.02.2012456 Mal gelesen
Die Bundesnetzagentur darf den Mobilfunkbetreibern Preisvorgaben machen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 08.12.2011 (Az.: 1 BvR 1932/08) entschieden, dass die Bundesnetzagentur den Mobilfunkanbietern weiterhin Preisvorgaben machen darf.

Mit der Entscheidung der Verfassungshüter wurde ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom April 2008 bestätigt.

Der Bundesnetzagentur stehe bei ihrer Marktanalyse ein Beurteilungsspielraum zu, der nicht in vollem Umfang gerichtlich überprüft werden könne, entschied das Verfassungsgericht in dem am Donnerstag veröffentlichen Beschluss. Gegen die Preisvorgaben durch die Bundesnetzagentur waren damals die vier Mobilfunkanbieter T-Mobile, Vodafone, E-Plus und O2 vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert. Die Verfassungsbeschwerde von T-Mobile wurde von den Verfassungsrichtern nicht zur Entscheidung angenommen.

Tarife wurden gesenkt 

Das Verwaltungsgericht hatte vor vier Jahren in vollem Umfang Verfügungen der Netzagentur vom August 2006 bestätigt. Die Regulierungsbehördehatte damals die Tarife gesenkt. Zudem hatte sie angeordnet, dass die Tarife künftig im Vorfeld genehmigt werden müssten. Durch die  Entscheidung hatte die Telekom das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und die Berufsausübungsfreiheit verletzt gesehen. Den Karlsruher Richtern zufolge begrenze das Bundesverwaltungsgericht die Gerichte nicht in der Kontrolle der Behörden-Entscheidungen. Die Regulierung der Telekommunikationsmärkte verfolge mit dem Schutz der Verbraucherinteressen und des chancengleichen Wettbewerbs gewichtige Gemeinwohlziele.

Kein Sonderopfer auferlegt

"Dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass im Telekommunikationssektor insgesamt und nicht nur in ehemaligen Monopolbereichen die Gefahr unzureichender Marktverhältnisse besteht, der nicht allein mit den Mitteln des allgemeinen Wettbewerbsrechts begegnet werden kann", heißt es in dem Beschluss. Der Beschwerdeführerin werde "kein finanzielles Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit auferlegt", sondern nur "eine möglicherweise lukrative Preisgestaltung zulasten der Kunden der anderen Mobilfunknetz- sowie der Festnetzbetreiber unmöglich gemacht".