LG Magdeburg: Bei Online-Zwangsversteigerung ist Verbraucherschutz eingeschränkt

Internet, IT und Telekommunikation
04.02.2012325 Mal gelesen
Verbraucher sollten darauf achten, dass sie bei der Teilnahme an einer amtlichen Online-Zwangsversteigerung nicht im gleichen Maße geschützt sind wie normalerweise bei Rechtsgeschäften mit Online-Händlern. Das gilt vor allem bei Beschädigung der Ware auf dem Transport. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Magdeburg.

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg hat mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 24.11.2011 (Az. 10 o 672/11) entschieden, dass es zu dem Amtspflichten eines Gerichtsvollziehers gehört, eine über die Internetplattform www.justiz-auktion versteigerte Ware ordnungsgemäß verpackt an das Transportunternehmen zu übergeben. Eine weitergehende Haftung für eine Beschädigung beim Transport besteht allerdings nicht.

Der Kläger hatte im Internet einen hochwertigen gebrauchten WMF Kaffeevollautomaten für 1.350 € ersteigert. Auf der Plattform www.justiz-auktion erfolgen öffentliche Versteigerungen von Justizbehörden und von Gerichtsvollziehern über das Internet nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts. Bei den Versandbedingungen wies die versteigernde Gerichtsvollzieherin darauf hin, dass der Erwerber die Versandkosten trägt.

Die Kaffeemaschine kam erheblich beschädigt beim Kläger an. Mit der Klage wollte der Kläger als Schadensersatz die Zahlung von 1.350 € zuzüglich Versandkosten von 20 € erreichen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.  Auf der Justizplattform findet eine "echte" öffentliche Versteigerung statt. Die den Verbraucher schützenden Vorschriften für Internetgeschäfte mit Gewerbetreibenden (Widerrufsrecht, Gewährleitung etc.) sind auf eine Versteigerung nach dem  Zwangsvollstreckungsrecht nicht anwendbar. Insbesondere trägt der Kläger als Ersteigerer das Risiko, dass die Ware auf dem Transportweg beschädigt wird oder verloren geht. Die Pflicht des Gerichtsvollziehers besteht allein darin, die Ware ordnungsgemäß verpackt an das Transportunternehmen zu übergeben. Die vom Gericht durchgeführte Vernehmung von Zeugen hat ergeben, dass die Gerichtsvollzieherin diese Verpflichtung erfüllt hat.

Da das Paket versichert gewesen ist, besteht die Möglichkeit, dass das Frachtunternehmen für den Schaden haftet. Dies wäre in einem gesonderten Prozess zu klären. Außergerichtlich hat der Transporteur eine Haftung allerdings abgelehnt.

Quelle: Pressemitteilung des LG Magdeburg Nr. 008/2012 vom 31.01.2012

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