Achtung Online-Händler: In Widerrufsbelehrung sollten Sie nicht nur das Postfach angeben

Internet, IT und Telekommunikation
27.01.2012360 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass in einer Widerrufsbelehrung auch eine Postfachadresse angegeben werden durfte. Allerdings lag der Vertragsschluss schon einige Jahre zurück.

Vorliegend hatte in Kunde im Jahr 2008 mit einem Energieversorgungsunternehmen einen Vertrag über den Bezug von Erdgas im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen. In der Widerrufsbelehrung wurde lediglich eine Postfachadresse genannt.

Als der Kunde zum 01.10.2009 den Fernabsatzvertrag widerrief, akzeptierte dass das Unternehmen nicht, weil angeblich die Widerrufsfrist abgelaufen sei. Hiermit war der Kunde nicht einverstanden. Er war der Ansicht, dass es hier mangels Angabe der ladungsfähigen Anschrift an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlt-und daher die 14-tägige Widerrufsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hatte.

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 25.01.2012 (Az. VIII ZR 95/11), dass die Widerrufsbelehrung den damaligen gesetzlichen Anforderungen genügt hat. Wörtlich steht hierzu in der Pressemitteilung vom 25.01.2012 "Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte.".

Ob dies den heutigen gesetzlichen Anforderungen genügt, ist mehr als fraglich. Sowohl nach der geänderten Vorschrift des § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB, als auch nach dem amtlichen Muster für eine Widerrufsbelehrung muss diese neben dem Namen eine ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten enthalten. Wir raten daher Onlinehändlern dazu, in ihrer Widerrufsbelehrung - und auch im Impressum - ihre normale Adresse anzugeben. Ansonsten müssen Sie mit einer teuren Abmahnung rechnen. Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen eine Beratung, damit Ihr Onlineshop auch wirklich abmahnsicher ist.

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