Ziel: Besserer Schutz vor überhöhten Abmahnungen
Mit dem Gesetzespaket sollen Verbraucher besser vor sogenannten Abofallen am Telefon und unseriöse Inkassopraktiken sowie vor überhöhten Abmahnungen geschützt werden. Abmahnmissbrauch sei bei Urheberrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen privater Internetnutzer sowie Kleinunternehmen weit verbreitet, obwohl es sich dabei oft nur um geringfügige Verstöße handele, so die Ministerin. Dies sei ein Geschäftsmodell auf das sich diverse Rechtsanwaltskanzleien spezialisiert hätten. Konsequenz derartiger Abmahnungen sei, dass bei den Betroffenen erhebliche Kosten ausgelöst werden, die oft für den Einzelnen eine Bedrohung der Existenz bedeuten.
Geringerer Kostenanreiz für Abmahnungen
Daher sollen laut Leutheusser-Schnarrenberger finanzielle Anreize für derartige Abmahnungen in Zukunft durch Gesetz verringert werden. Insbesondere will sie dies durch die Festsetzung niedriger Anwalts- und Gerichtsgebühren bei wettbewerblichen Abmahnungen durchsetzen. Geplant sind auch Ersatzansprüche der Betroffenen, falls sich die Abmahnung später als missbräuchlich erweist. Entsprechendes soll auch für den Bereich des Urheberrechts geregelt werden.
Ende des fliegenden Gerichtsstands?
Des Weiteren soll es Anwälten in Zukunft nicht mehr möglich sein, bei Internetverstößen das örtlich zuständige Gericht frei auswählen zu können, wie es derzeit noch in der ZPO geregelt ist. So ist in § 32 ZPO der sogenannte "fliegende Gerichtsstand" normiert, wonach das Gericht zuständig sein soll in dessen Gerichtsbezirk eine unerlaubte Handlung begangen wurde. Dies ist jedoch bei Internetstreitigkeiten nicht eindeutig zu bestimmen und kann somit überall dort sein, wo es technisch möglich ist, die rechtswidrigen Inhalte abzurufen.
Fazit
Die Intention des Justizministeriums ist klar: Internetnutzer sollen vor Abofallen und überhöhten Abmahngebühren geschützt werden. Ob dies mit den nunmehr ins Gespräch gebrachten Gesetzesänderungen gelingen wird, ist jedoch fraglich. So verlief bereits der letzte diesbezügliche Versuch, die Abmahnkosten für bestimmte Urheberrechtsverstöße auf 100,00 € zu deckeln (§ 97a Abs. 2 UrhG) in der Praxis mehr oder weniger leer und führte nicht zu dem erhofften Schutz vor unberechtigten Abmahnungen. Zudem erscheint es zutiefst widersprüchlich zum einen den Verbraucherschutz im Internet hoch zu halten und immer weiter auszudehnen und zum anderen Verstöße gegen verbraucherschützende Normen zukünftig nicht mehr wettbewerbsrechtlich ahnden lassen zu wollen. Bevor hier mit der offiziellen Einleitung eines Gesetzgebungsverfahren ernsthaft gerechnet werden kann, werden wohl noch so einige Änderungsvorschläge und noch mehr Zeit ins Land gehen.
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