LG Hamburg erlässt gegen ARAG einstweilige Verfügung wegen angeblicher Schleichwerbung im Internet

Internet, IT und Telekommunikation
09.01.2012400 Mal gelesen
Die Betreiber eines Rechtsschutzversicherer Blogs gingen gegen die Rechtsschutzversicherung ARAG wegen einem in ihren Augen wettbewerbswidrigen Eintrag vor.

Nach Darstellung des Betreiber vom RSV-Blog soll dort der folgende Kommentar eingetragen worden sein: "Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne."

Aufgrund von Nachforschungen soll der Blog-Betreiber festgestellt haben, dass der Eintrag von der ARAG stimmt.Dies habe sich aus der Überprüfung der IP-Adresse ergeben. Nach Ansicht des Betreibers handelt es sich bei dem oben zitierten Eintrag um Schleichwerbung, die gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Aus diesem Grunde habe er die Rechtsschutzversicherung zunächst abgemahnt. Weil er damit erfolglos gewesen sei, habe er schließlich vor dem Landgericht Hamburg am 03.01.2012 (Az. 312 O 715/11) eine einstweilige Verfügung erwirkt.

Abzuwarten bleibt, inwieweit diese bestandskräftig wird. Es besteht die Möglichkeit, dass die Rechtsschutzversicherung gegen die ohne mündliche Verhandlung ergangene einstweilige Verfügung Widerspruch einlegt.

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