Nach Angabe Durys hatte die Rechtsanwaltskanzlei Kornmeier & Partner das Gericht angerufen und sich bezüglich der Zuständigkeit auf den Gerichtsstand gemäß § 32 Zivilprozessordnung (ZPO) und den Gedanken des sog. ,fliegenden Gerichtsstandes' berufen. § 32 ZPO stellt für die Zuständigkeit des Gerichts auf den Ort einer unerlaubten Verletzungshandlung ab.
Ein Gericht ist dieser Regelung nach (örtlich) zuständig, wenn die Handlung in dem daugehörigen Bezirk begangen wurde. Einerseits wird darunter der Ort verstanden, an dem die verursachende Handlung vorgenommen wurde, andererseits der Ort an dem der Erfolg der Handlung eintritt. Ein sog. fliegender Gerichtsstand wir von einigen Gerichten z. B. in Filesharing-Fällen angenommen. Bei dem Zurverfügungstellen von urheberrechtlich geschützten Werken wird dann auf den Ort abgestellt, an dem das Werk theoretisch abrufbar gewesen ist. Dies hat zur Folge, dass zumindest jedes Gericht in Deutschland zuständig wäre, an dem ein Internetanschluß den Abruf der Datei theoretisch ermöglicht. Dieser sehr weiten Theorie des fliegenden Gerichtsstandes widerspricht das AG FFM nun ausdrücklich und zitiert dafür die Entscheidungsgründe eines weiteren Spruchkörpers am AG FFM (Urteil v. 01.12.2011, Az.: 30 C 1849/-25).
Die klagende Partei sei bereits durch die Möglichkeit der Wahl von Klagezeitpunkt, -initiative und -umfang im Vorteil. Die Wahl des Klageortes ebenfalls in das Ermessen des Klägers zu stellen, würde einer "uferlosen Ausdehnung" der Möglichkeiten gleichkommen und wäre nach Ansicht des Gerichtes zu viel des Guten. Das Amtsgericht hat die Klage dementsprechend als unzulässig zurückgewiesen.
Auch wenn es sich in dem konkreten Fall nicht um eine Filesharing-Klage gehandelt hat, sind die Ausführungen des Gerichts zu begrüßen. In der Praxis führt die freie Wahl des Klageortes durch den Kläger zu immensen Beeinträchtigungen des Beklagten. Da dieser ja bereits durch die Klage selbst (möglicherweise unberechtigt) belastet wird, ist die Ablehnung des ,fliegenden Gerichtsstandes' der richtige Weg, der Willkür des Klägers Einhalt zu gebieten. Das bewusste Anrufen eines Gerichtes, das in der Vergangenheit bestimmte Rechtsansichten vertreten hat (sog. Forum-Shopping), könnte damit immens eingeschränkt werden. Insbesondere in Fällen der Geltendmachung von Forderungen aus Filesharing Abmahnungen lässt sich ein solches Verhalten bei den klagenden Parteien erkennen. Um diese gesteigerte Belastung der abgemahnten Person zu verhindern, ist die Ablehnung des fliegenden Gerichtsstandes zu befürworten.