LG Kiel: Nichtnutzungsgebühr fürs Handy ist Abzocke

Internet, IT und Telekommunikation
22.12.2011321 Mal gelesen
Die AGB eines Handyvertrages dürfen keine Nichtnutzungsgebühr vorsehen. Dies hat das Landgericht Kiel entschieden.

Im vorliegenden Fall verwendete der Anbieter unter anderem die folgende AGB-Klausel:"Wird in 3 aufeinander folgenden Monaten kein Anruf getätigt bzw. keine SMS versendet, wird dem Kunden eine Nichtnutzungsgebühr in Höhe von € 4,95 monatlich in Rechnung gestellt."

Im Folgenden forderte unter anderem die Verbraucherzentrale Bundesverband den Anbieter auf, diese Klausel nicht mehr zu verwenden. Dies begründen die Verbraucherschützer damit, dass Gebühren nur für die Erbringung einer bestimmten Leistung in Rechnung gestellt werden dürfen. Infolgedessen dürfen keine Nichtnutzungsgebühren erhoben werden, weil es hier an einer Leistung fehlt.

Das Landgericht Kiel gab schließlich der Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband statt und verurteilte den Anbieter mit Urteil vom 29.11.2011 (Az.: 2 O 136/11)  dazu, diese Klausel zukünftig nicht mehr zu verwenden. Zwar darf der Preis für eine bestimmte Leistung gewöhnlich frei ausgehandelt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Anbieter überhaupt eine Leistung erbracht hat. Und gerade daran fehlt es bei der Erhebung eine Nichtnutzungsgebühr. Durch eine derartige Bestrafung wird der Kunde im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

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