Landgericht Braunschweig: Setzen von Links auf Seiten mit potentiell rechtswidrigem Inhalt unter bestimmten Umständen zulässig

Landgericht Braunschweig: Setzen von Links auf Seiten mit potentiell rechtswidrigem Inhalt unter bestimmten Umständen zulässig
14.12.2011325 Mal gelesen
Die Braunschweiger Richter hatten über einen Fall zu entscheiden, in dem es um eine Onlineberichterstattung eines Nachrichtenmagazins ging. In dem Artikel ging es um Rechtsextremismus bei Burschenschaften. (Urt. v. 05.10.2011 – Az. 9 O 1956/11)

Innerhalb des Artikels wurde ein Link auf eine Medienplattform gesetzt, auf der etliche Dokumente zu dem Thema zu finden waren, unter anderem anonymisierte E-Mails desjenigen, der dann gegen diese Berichterstattung vorging.

Persönlichkeitsrecht vs. Meinungsfreiheit

Das Gericht bejahte zwar eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers. Allerdings ergebe sich bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ein Vorrang des Informationsinteresses der Öffentlichkeit. Grundsätzlich sei es bei dieser Interessenabwägung unbedeutend, ob die relevanten Informationen auf rechtmäßige Weise erlangt wurden. Es würde lediglich bedeuten, dass für die Veröffentlichung ein gesteigertes Informationsinteresse bestehen muss. Da der Antragsteller nach Ansicht des Gerichts aber ohnehin nicht ausreichend dargelegt habe, dass die E-Mails auf rechtswidrige Weise erlangt wurden, sei dieser Umstand nicht von Bedeutung. Das allgemeine Informationsinteresse der Öffentlichkeit - welches hier nach Ansicht der Braunschweiger Richter gegeben sei- reiche damit aus.

Das Landgericht verwies zudem auf eine Entscheidung des BGH zu Links, wonach die Setzung der Links als Einbettung von weiterführenden Informationen für den Leser nicht nur unter die Pressefreiheit, sondern auch unter die Meinungsfreiheit fällt. (BGH Urteil vom 14.10.2010, Az. I ZR 191/08) Nach diesem BGH Urteil kann der Ersteller der Links sogar wissen, dass die Informationen, auf die verwiesen wird, rechtswidrige Inhalte haben. Solange ein entsprechendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe, sei die Veröffentlichung nicht widerrechtlich.

Gegen eine widerrechtliche Veröffentlichung spreche auch, dass das Nachrichtenmagazin sich den Inhalt der Materialien nicht zu Eigen gemacht habe. Die E-Mails seien in dem Artikel nicht unmittelbar erwähnt worden. Vielmehr erfolgte dies losgelöst am Ende des Artikels. Es wurde damit lediglich ein Link platziert, der dem Leser weitere wichtige Informationen verschaffen sollte.

Fazit

Die Entscheidung bestätigt noch einmal, dass unter bestimmten Umständen das Setzen von Links auf potentiell rechtswidrige Inhalte zulässig ist. Insbesondere, wenn der Beitrag der Presse- und Meinungsfreiheit unterfällt, die Links lediglich weiterführende Informationen bieten, der Verfasser sich die dortigen Informationen nicht zu Eigen macht und die oben genannte Abwägung zugunsten des Informationsinteresses der Allgemeinheit ausfällt, spricht dies für eine Zulässigkeit der Linksetzung. Zwar ist jeder Einzelfall besonders zu prüfen, dennoch kann man sich an dieses Punkten vorerst orientieren. 

Allerdings gelten unter Wettbewerbern weit strengere Maßstäbe und ein Konkurrent darf keine Links einsetzen, die den Wettbewerber in einem schlechten Licht erscheinen lassen, auch wenn es sich um eine Pressemitteillung handelt. Ein entsprechendes von unserer Kanzlei erwirktes

Urteil des OLG Köln

wurde mit

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.5.2011 bestätigt.

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