Die letzte Drohung von Urmann + Collegen

Internet, IT und Telekommunikation
02.12.20111283 Mal gelesen
In den letzten Tagen wurden seitens der Kanzlei Urmann + Collegen - die viele Rechteinhaber im Bereich der Pornoproduzenten vertritt und nachhaltig als sog. Filesharingabmahner auftreten - unzählige Rechnungen bzw Zahlungsaufforderungen versandt. Nachfolgend eine Analyse des Schreibens.

In einschlägigen Anwaltsforen wurde gestern von einer Briefflut der im Filesharing-Bereich einschlägig bekannten Kanzlei Urmann Collegen berichtet. Die Kanzlei lässt offenbar allen angeblichen Tätern einer Urheberrechtsverletzung der peinlichen Art  eine etwas "andere Weihnachtspost" zukommen. Darin wird der vermeintliche Verletzer aufgefordert nunmehr nach RVG und einem Streitwert von 25.000,- € sowie als Schadensersatz eine Zahlung in Höhe von 1.286,80 €   an die Rechteinhaber bzw deren Anwälte zu überweisen.

Begründet wird dies mit dem

"von Gerichten üblicherweise angenommenen Streitwert von 15.000-30.000 €".

Leider werden  entsprechende Entscheidung insbesondere in Bezug auf die P-Filme nicht genannt. Andere Entscheidungen, wie etwa das AG Halle (Urteil vom 24.11.2009 AZ: 95 C 3258/09 - Streitwert 1.200,- € für einen Film) oder selbst das LG Magdeburg (URteil vom 11.5.2011 AZ: 1337/10), welches - wie viele Gerichte - mittlerweile von einem Streitwert von 10.000,- € für das "Filmetauschen von Pornos" ausgeht, werden nicht zitiert. Ob tatsächlich ein solcher Streitwert zwischen 15.000 - 30.000 € von einem einzelnen Gericht zugesprochen wird, insbesondere bei den P-Filmen, die oft von U C abgemahnt werden, ist völlig offen. Dies hängt auch davon ab, welche Argumente dem Gericht für seine Entscheidung vorgelegt werden.

Jedenfalls haben wir als Anwalt von 2 betroffenen Mandanten gleich zwei der netten Briefe bekommen, wobei die Kanzlei U C sparsamerweise beide Briefe in einem Umschlag versendet hat, was mir nur zufällig auffiel, da wir von der sonst bei vielen Kollegen üblichen Abschrift ausgegangen sind. Daher konnte festgestellt werden, dass hier mal wieder die Serienbrieffunktion zugeschlagen hat, da lediglich der Name und der Betreff sich unterschieden, sonst  jedoch der Text übereinstimmte.

Angesichts dieser extensiven Serienbriefleidenschaft aller Abmahnanwälte in allen Anschreiben (wir habe in den letzten 2 Jahren außergerichtlich keinen individuell auf unsere Einwendungen eingehenden Schriftsatz der jeweiligen Gegenseite erhalten)   fragt man sich  doch, wie man  noch ernsthaft eine 1,3 Geschäftsgebühr für den Rechtsanwalt nach RVG fordern und durchsetzen kann.

Dass das Schreiben jedoch eher als Drohschreiben einzuschätzen ist, um den ursprünglichen "Vergleichsbetrag" einzufordern (der meist bei  650,- €, also der Hälfte der jetzt geforderten Summe lag) sieht man am letzten Satz:

"Sollte Ihre Mandantschaft zwischenzeitlich den in der Erklärung  vorgesehenen Vergleichsbetrag überwiesen haben, kann das vorliegende Schreiben als gegenstandslos betrachtet werden."

Wir sind gespannt, ob den Weihnachtsgrüßen der anderen Art auch die gleiche Anzahl Klagen mit dem angeblichen Streitwert von 25.000,- € folgen. Den wahrscheinlichen Gerichtsort kennen wir schon.