Wir haben aus diesem Grund den Internetauftriit der Abmahnerin beweissicher dokumentiert.
Die Abmahnerin handelt wie die abgemahnte Firma mit Elektrofahrrädern. Gerügt wird das Werben mit Selbstverständlichkeiten und die irreführende Werbung mit der sofortigen Verwendbarkeit des Fahrrades.
Gefordert wird die Zahlung der Kosten nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 €, die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung bei Anwendung des sog. Hamburger Brauchs sowie Auskunft und Schadensersatz.
Wir können nicht empfehlen, ungeprüft den Forderungen der Abmahnerin nachzukommen; dies auch vor dem Hintergrund des eigenen rechtlich fragwürdigen Internetauftritts der Abmahnerin. Die Möglichkeit einer Gegenabmahnung sollte geprüft werden.
Lassen Sie sich beraten!
Gerne stehen wir Ihnen hier zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt René Euskirchen