Im vorliegenden Fall machte der Betreiber einer oral-chirurgischen Facharztpraxis Reklame für den Einsatz von Zahnimplantaten. Die Verbraucher sollten dafür lediglich eine Pauschale in Höhe von 888,- € entrichten. Doch mit dieser Werbung fand der Arzt nicht überall Anklang. Die Zahnärztekammer verklagte ihn schließlich auf Unterlassung dieser Werbung.
Das Landgericht Bonn gab der Klage mit Urteil vom 21.04.2011 (Az. 14 O 184/10) statt. Ein Anspruch auf Unterlassung ergibt sich daraus, dass diese Werbung gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Die Reklame mit einer Pauschale ist hier insbesondere als unlautere Werbung im Sinne des § 3 UWG anzusehen. Durch die Angabe einer Pauschale wird gegen die Gebührenordnung für Zahnärzte verstoßen. Von den darin festgesetzten Gebühren darf nicht einfach abgewichen werden.
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