Serie zum Foto- und Bildrecht (Teil 33): Aktuelle Rechtsprechung zum Bilderklau

Internet, IT und Telekommunikation
07.11.2011449 Mal gelesen
Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Foto- und Bildrecht stellen, werden in einer mehrteiligen Serie von Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet. Im heutigen 33. Teil wird eine kleine Auswahl an aktuellen Urteilen zum sog. „Bilderklau“ zusammenfassend dargestellt.

BGH: Verwendung fremder Fotos auf www.chefkoch.de - Urteil vom 12.11.2009;        Az. I ZR 166/07

Der BGH entschied, dass der Betreiber einer Online-Rezeptsammlung für die Urheberrechtsverletzung eines Nutzers durch die unerlaubte Verwendung fremder Fotos haftet. Der Beklagte betreibt unter der Adresse www.chefkoch.de eine Rezeptsammlung. Auf dieser stellt er kostenlos Kochrezepte zum Download zur Verfügung. Viele der Kochrezepte nebst entsprechenden Fotos werden von Internetnutzern auf www.chefkoch.de hochgeladen. Einige der Fotos wurden von dem Kläger gefertigt. Dieser berief sich auf seine Urheberrechte und verklagte den Plattformbetreiber auf Schadensersatz und Unterlassung.

Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied. Zwar stellen die Nutzer und nicht der Beklagte selbst die Fotos des Klägers auf die streitgegenständliche Internetseite. Diese Handlungen sind dem Beklagten aber vollumfänglich zuzurechnen. Wer die Inhalte seiner Internetseite kontrolliert und die eingeschickten Fotos mit einem eigenen Emblem kennzeichnet, mache sich die Handlungen der Internetnutzer zu Eigen.

LG Düsseldorf: Unberechtigte Verwendung einer Fotografie für Werbezwecke - Urteil vom 01.04.2009; Az. 12 O 277/08

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die unberechtigte Verwendung einer Fotografie zu Werbezwecken eine Urheberrechtsverletzung darstellt, die einen Schadensersatzanspruch rechtfertigt. Die Beklagte hatte ein Foto, an dem die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte besitzt, auf der eigenen Internetpräsenz zur Bebilderung ihres eigenen Angebots verwendet ohne die hierzu erforderliche Zustimmung der Klägerin eingeholt zu haben. Das Gericht sprach der Klägerin im Rahmen der Lizenzanalogie einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.800 € zu. Zur Begründung führte das Gericht aus:

"(.) Zu Recht macht die Klägerin auch im Rahmen der Lizenzanalogie einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 2.800,00 € geltend. (.)Bei den Nutzungshandlungen der Beklagten, mindestens in 400 Fällen, ist auf eine pauschale Vergütung zurückzugreifen. Dies entspricht den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien. Grundlage einer solchen Vergütung ist der Umstand, dass der Beklagten zumindest ein bundesweites Recht an Nutzungen eingeräumt werden musste. Dabei ist auch von einem einjährigen Nutzungszeitraum auszugehen. Vorliegend geht es um den Nutzungszeitraum von 2006 bis 2008. Im Rahmen der Werbung ist ausweislich der Anlage K 11 für die Onlinenutzung ein Pauschalbetrag von 2.800,00 € angesetzt. Der Einwand der Beklagten, sie habe lediglich einen möglichen Gewinn von 1.200,00 € erwirtschaftet, spielt bei der Einräumung von Nutzungsrechten nur eine untergeordnete Rolle, da die Gewinnerwartung sich noch nicht realisiert hat. Soweit die Beklagte vorträgt, es handele sich nur um eine Fotografie minderer Qualität, ist dem entgegen zu halten, dass die Beklagte diese Fotografie zumindest in 400 Fällen für die Produktpräsentation ihrer Produkte genutzt hat. (.)"

Zusätzlich gewährte das Gericht der Klägerin auch einen Verletzerzuschlag von 100 % wegen fehlender Urheberbenennung.

OLG Brandenburg: Unberechtigte Verwendung von Foto in eBay-Auktion - Urteil vom 03.02.2009; Az. 6 U 58/08

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bot eine Privatperson ein gebrauchtes Navigationsgerät bei eBay an und verwendete im Rahmen des Angebots ein fremdes Foto ohne das Einverständnis des Rechteinhabers. Der Fotograf ging gegen die Urheberrechtsverletzung zunächst mit einer Abmahnung vor. Als diese erfolglos blieb, erhob er Klage und machte neben dem Unterlassungsanspruch auch einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 184 € sowie den Ersatz der angefallenen Abmahnkosten in Höhe von 500 € geltend.

Das OLG Brandenburg bejahte zwar die Urheberrechtsverletzung, sprach dem Fotografen jedoch nur einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 40 € zu. Auch die Abmahnkosten deckelte das Gericht auf 100 €. In der Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 05.02.2009 wurde zur Urteilsbegründung ausgeführt:

"(.) Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das Urheberrecht gewähre dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos. Hätte der Beklagte die Unterlassungserklärungserklärung nicht abgegeben, wäre er zur Unterlassung verurteilt worden. Der Kläger könne vom Beklagten allerdings lediglich 40,00 € Lizenzgebühren verlangen, weil das Foto nur wenige Tage im Internet verwendet worden sei. Zu bezahlen habe der Beklagte auch die Abmahnkosten. Da der Beklagte erstmals das Urheberrecht verletzt, das Foto lediglich für einen Privatverkauf verwendet habe und daher die Rechtsverletzung des Klägers nicht erheblich gewesen sei, sei der Kostenerstattungsanspruch auf 100,00 € zu begrenzen. (.)"

LG Köln: Streitwert von 6.000 € bei Bilderklau - Urteil vom 07.03.2007; Az. 28 O 551/06

Das LG Köln hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Streitwert für einen Unterlassungsanspruch wegen der unberechtigten Verwendung eines Fotos in einem eBay-Angebot auf 6.000 € festgesetzt. Zur Begründung führte das Gericht aus:

"(.)Soweit sich die Verfügungsbeklagte gegen die Festsetzung des Streitwertes wendet, führt dies nicht zu einer anderen Festsetzung. (.) Auf den von der Verfügungsbeklagten erzielten Gewinn kommt es dagegen für die Bemessung des Streitwertes nicht an.

Insoweit ist zu sehen, dass die Verwendung des Fotos der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Bei der Streitwertbe­messung ist daher das Interesse der Verfügungsklägerin an der wirkungsvollen Ab­wehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und seine daraus resul­tierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat der Gesetzge­ber mit den gesetzlichen Modifikationen des urheberrechtlichen Schutzes durch das "Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie" vom 07.03.1990 mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die Unterbindung der Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Diese gesetzgeberische Intention kann nicht ohne Auswirkung auf die Streitwertbemessung bleiben und zwar auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist.

Mit Rücksicht darauf hält die Kammer an dem festgesetzten Streitwert von 6.000 € für die unberechtigte Verwendung des Fotos durch die Verfügungsbeklagte fest. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte. Das Vorliegen einer möglichen Änderung der gesetzlichen Grundlagen vermag nicht zu einer anderen Bewertung zu führen. (.)"

Haben Sie Fragen zum Thema Fotorecht? Rufen Sie uns an! Unsere Spezialisten Rechtsanwalt Christian Solmecke und Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote stehen Ihnen täglich zwischen 8-20 Uhr Rede und Antwort zum Thema. Tel: 0221 - 400 67 555 oder 030 - 5444 55 333 (Beratung bundesweit, Standorte in Köln und Berlin)

Weitere Teile unserer Serie zum Thema Foto- und Bildrecht finden Sie hier.