Ein Kunde hatte ein iPhone-Handy erworben. Damit ihm keine hohen Kosten entstehen, deaktivierte er die WiFi-Funktion. Doch dann erlebte er eine böse Überraschung: Das Handy stellte über GPRS unbemerkt eine Verbindung zum Internet her. Und so kam es, dass der Kunde eine Rechnung von ungefähr 1.200 € begleichen sollte. Denn ihm hatte keiner gesagt, dass das Handy über eine GPRS-Funktion verfügte. Als der Kunde nicht zahlen wollte, wurde er verklagt.
Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage ab. Die Richter wiesen mit Urteil vom 16.06.2011 (Az. 14 C 16/11) darauf hin, dass es bezüglich dieser Gebühren an einer vertraglichen Vereinbarung fehlt. Darüber hinaus braucht der Kunde gewöhnlich nicht damit zu rechnen, dass ein automatischer Verbindungsaufbau erfolgt. Darauf muss er hingewiesen werden.
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