Derzeit erreichte uns wieder Nachricht über eine Abmahnung der Firma svh24.de auf dem Internnetportal eBay.
Der abmahnende eBay Händler handelt u.a. mit Werkzeug und Zubehör. Abgemahnt wird die 40 Euro Klausel. Aus § 357 Abs. 2 S. 2 BGB ergibt sich, dass die Parteien in den dort genannten Fällen in zulässiger Weise eine entsprechende Kostentragung vereinbaren können. Die Wertgrenze für eine solche Vereinbarung liegt bei 40,-€. Darüber hinaus können die Rücksendekosten dem Verbraucher nicht pauschal auferlegt werden. Die Verwendung einer solchen Widerrufsbelehrung, ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung zur Kostentragungspflicht, ist folglich gesetzeswidrig (LG Bochum, Beschluss vom 08.09.2009, Az.: I-17 O 106/09, LG Dortmund, 26.07.2009, Az.: 16 O 46/09).
Es bestehen aber gewisse Anhaltspunkte für ein rechtsmißbräuchliches Vorgehen des Abmahners. So konnten wir nach unserer Auffassung eigene Verstöße des Abmahners sichern, die grundsätzlich zu einer Gegenabmahnung berechtigen.
Die uns vorliegenden Abmahnungen beschäftigen sich allein mit dem sog. 40 Euro Klausel Verstoß. Die Abmahnerin beantragt nach unsere Kenntnis vor dem LG Bochum und LG Dortmund einstweilige Verfügungen. Hier sind mittlerweile über 40 Abmahnungen bekannt. Damit geprüft werden kann, ob die Grenze zu einem möglicherweise rechtsmissbräuchlichen Vorgehen überschritten wird, bitten wir um Zusendung erhaltener Abmahnungen.
In einem Urteil vom 28.06.2011 hat das LG Bochum jedoch entschieden, dass die Abmahnung der svh24.de GmbH gegenüber einem eBay Händler berechtigt war und hat daher die erlassene einstweilige Verfügung bestätigt.
Ein Rechtsmißbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG konnte nicht nachgewiesen werden, obwohl 25 Abmahnungen zusammengetragen wurde und weiter 10 Verfahren aktenkundig bei Gericht waren. Auch der Umstand, dass nur die 40-Euro Klausel bei eBay abgemahnt wurde, genügte dem Gericht nicht. Das Gericht war zu sehr von der wirtschafltichen Größe der abmahnenden svh24.de GmbH überzeugt und vertritt in dem Urteil die Auffassung, dass ein so großes Unternehmen durchaus eine solche Anzahl von Abmahnungen aussprechen darf.
In dem aktuellen Fall wird die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassunsgerklärung und Zhalung von 755,80 € gefodert.
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Rechtsanwalt René Euskirchen