Werbeagenturen sind nicht stets zur Markenrecherche verpflichtet

Internet, IT und Telekommunikation
23.10.2011321 Mal gelesen
Kammergericht verneint Pflicht einer Werbeagentur zur Markenrecherche bei Fehlen einer dahingehenden Abrede und nur geringer Vergütung (hier 770,00 EUR)

Das KG hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Werbeagentur bei der Erstellung eines Logos verpflichtet ist, eine Markenrecherche durchführen zu lassen bzw. den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass es keine Recherche durchgeführt hat. 

Die Beantwortung dieser Frage - so das Gericht - sei nicht einheitlich möglich, maßgeblich sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles. Im vorliegenden Fall verneinte das KG auf Grund der nur geringen Vergütung eine dahingehende Pflichten der Werbeagentur.

Sachverhalt

Eine Werbeagentur war von dem nunnmehr klagenden Auftraggeber mit der Erstellung eines Logos beauftragt worden. Als Vergütung war ein Betrag von 770,00 EUR vereinbart worden; die Durchführung einer Markenrecherche durch die Werbeagentur war nicht ausdrücklich beauftragt worden.

Der klagende Auftraggeber machte nunmehr Schadensersatzansprüche gegen die Werbeagentur geltend mit der Behauptung, dass erstellte Logo verletze Markenrechte eines anderen Unternehmens. Das LG Berlin wies die Klage ab, dagegen legte der Auftraggeber Berufung beim KG ein.

Entscheidung Kammergericht

Das KG wies die Berufung des Auftraggebers zurück. Es ließ offen, ob das Logo tatsächlich Markenrechte Dritter verletzte, da Schadensersatzansprüche zudem voraussetzen würden, dass die Werbeagentur entweder die Erstellung eines Logos frei von Markenrechten Dritter geschuldet oder zumindest den Auftraggeber darüber hätte aufklären müssen, dass von ihr keine eigenständige Markenrecherche vorgenommen werden würde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben.

Die Werbeagentur schuldete danach dem Auftraggeber nur die Erstellung eines den graphischen Ansprüchen des Auftraggebers entsprechenden Logos, nicht auch eines Logos frei von Markenrechten Dritter. 

Auch bei Fehlen einer gesonderten Abrede muss Werbemaßnahme rechtlich zulässig sein

Zwar - so das Gericht - sei in der Regel bei Fehlen einer gesonderten Abrede davon auszugehen, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat.

Ggf. aber umfassende Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit unzumutbar

Diese Verpflichtung gälte aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt. Wesentliche Parameter für die Zumutbarkeit einer Prüfung der rechtlichen Unbedenklichkeit seien der mit der rechtlichen Prüfung verbundene Aufwand einerseits sowie das Verhältnis des Umfangs der Werbung zur Höhe der geschuldeten Vergütung andererseits.

Grds. zumutbar bei groß angelegten Werbekampagne und adäquater Vergütung

Davon ausgehend kann eine Werbeagentur bei einer groß angelegten Werbekampagne und der Vereinbarung einer nicht lediglich geringfügigen Vergütung auch ohne gesonderte Vereinbarung zu einer umfassenden rechtlichen Prüfung verpflichtet sein. In einem solchen Fall kann und wird der Auftraggeber einerseits aufgrund des mit einem größeren Werbevolumens verbundenen gesteigerten Haftungsrisikos, andererseits aufgrund der Vereinbarung einer nicht offenkundig unauskömmlichen Vergütung davon ausgehen, dass die Werbeagentur sowohl kreativ als auch unter Prüfung der rechtlichen Unbedenklichkeit der Werbemaßnahme für ihn tätig wird.

Unzumutbarbei lediglich geringfügiger Vergütung

Liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor, kann ein Auftraggber allenfalls erwarten, auf der Werbeagentur bekannte sowie grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße hingewiesen zu werden.

Bei einem - wie vorliegend - vereinbarten Preis von lediglich 770,00 EUR kann ein Auftraggeber ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon ausgehen, dass eine Werbeagentur auch eine umfangreiche und zudem kostenintensive Markenrecherche durchführen würde. Eine solche wäre bei einer Vergütung von 770,00 EUR nämlich offensichtlich weder kostendeckend noch mit hinreichender Verlässlichkeit von der Werbeagentur überhaupt zu erbringen gewesen. Erforderlich ist nämlich nicht nur eine Identitäts-, sondern auch eine aufwendige und kostenpflichtige Ähnlichkeitsrecherche, die wiederum eine gründliche Auswertung - verlässlich nur durch spezialisierte Rechtsanwälte oder mit dem Markenrecht vertraute Spezialisten - erfordert.

Zweifelhaft, ob Markenrecherche überhaupt ohne ausdrückliche Abrede geschuldet ist

Ob eine solche Markenrecherche von einer Werbeagentur überhaupt bei Fehlen einer ausdrückliche Abrede geschuldet ist, ließ das KG offen, da jedenfalls im vorliegenden Fall eine solche angesichts der geringen Vergütung nicht geschuldet war und die zwischen den Parteien streitigen Rechtsverstöße der Werbeagentur weder bekannt noch unschwer erkennbar waren.

Praxishinweis

In einem solchen Fall ist es daher allein die Aufgabe des Auftraggebers, nach Abnahme eines von der Werbeagentur gefertigten Entwurfs dessen praktische Verwendbarkeit im Hinblick auf fremde Kennzeichen, Ausstattungen und Firmensignets selbst zu überprüfen oder durch Dritte überprüfen zu lassen, um so dem Risiko einer Markenkollision wirkungsvoll zu begegnen.

Quellle: Beschluss des KG vom 29.03.2011, Az.: 19 U 109/10