Ein gewerblich tätiger Restwerteverkäufer bot auf einer Webseite einen durch einen Unfall geschädigten PKW zum Verkauf an. Zusätzlich zu einer Produktbeschreibung stellte er auch ein Foto des Wagens ins Internet. Dabei achtete er jedoch nicht darauf, dass auf dem Bild eine Standheizung zu sehen war, die gar nicht verkaufen wollte. Aus diesem Grunde wurde sie auch nicht in der Produktbeschreibung aufgeführt.
Der Kunde war nunmehr der Ansicht, dass er die Standheizung mit dem Kauf des Wagens erworben hat und bestand auf dem Einbau. Der Verkäufer nahm diesen vor und verlangte dafür von ihm Schadensersatz.
Der Bundesgerichtshof wies jedoch die Klage des Verkäufers mit Urteil vom 12.01.2011 (Az. VII ZR 346/09) ab. Die Richter entschieden - wie alle vorangegangenen Vorinstanzen -, dass der Kunde hier im Recht ist. Er hat durch den Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch auf Lieferung des Fahrzeugs mit einer Standheizung. Von daher durfte ihm der Verkäufer für den Einbau keinen Schadensersatz in Rechnung stellen. Eine fehlende Standheizung stellt nämlich einen Mangel dar, weil der Wagen nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies. Der Kunde durfte davon ausgehen, dass ihm der Wagen mit Standheizung angeboten worden ist. Für die Auslegung eines derartigen Vertragsangebotes kommt es nicht nur auf die verbale Beschreibung des Produktes, sondern auch auf das Foto an. Dieses ist hier nach Ansicht des Bundesgerichtshofes als Teil der Produktbeschreibung anzusehen.
Als Online-Händler können Sie das nur durch einen deutlichen Hinweis in Ihrer Produktbeschreibung vermeiden.