Verbraucherschutz: EU-Richtlinie VRRL harmonisiert Informationspflichten und Widerrufsrecht

Internet, IT und Telekommunikation
12.10.2011402 Mal gelesen
Der Europäische Rat hat am 10. Oktober 2011 die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) nach 3 jähriger Diskussion nun angenommen. Damit werden die Informationspflichten und das Widerrufsrecht im Fernabsatz verbindlich harmonisiert.

Bei der VRRL, die jetzt die lange diskutierte Vollharmonisierung im Fernabsatzrecht durchsetzt, geht es vor allem um die Informationspflichten für Händler über die Kosten für die Zahlungsart, um Lieferbeschränkungen, das Verbot kostenpflichtiger Kundenhotlines, die Button-Lösung (Schaltflächen statt Doppelklick) sowie die Pflicht, den Liefertermin zwingend zu nennen.

Besonders wichtig für den Verbraucher: beim Widerrufsrecht gilt jetzt europaweit die 14-tägige Widerrufsfrist. Auf diese Weise wird der europaweite Handel entscheidend erleichtert - die Frist beginnt bei der Lieferung von Waren an dem Tag, an dem der Verbraucher die Waren erhält. Wird der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate - somit entfällt für deutsche Händler das "unendliche Widerrufsrecht". Für die Belehrung zum Widerruf wird eine Musterbelehrung nach deutschem Vorbild zur Verfügung gestellt.

Bei der Rücksendung von Waren gilt: jetzt hat grundsätzlich der Käufer die Kosten der Rücksendung zu tragen, sofern der Händler zuvor auf diese Rechtslage hingewiesen hat, d. h. jetzt ist keine Sondervereinbarung dazu mehr nötig. Der Händler hat hierbei aber weiterhin die Hinsendekosten zu übernehmen, dies allerdings ohne Expresszuschläge.

Darüber hinaus enthält die VRRL Regelungen zur Erklärung des Widerrufs und es werden Ausnahmen vom Widerrufsrecht festgeschrieben, so etwa für "hygienisch sensible Waren", die entsiegelt worden sind. Für Verbraucher gibt es weiterhin die Rücksendefrist von 14 Tagen und das Zurückbehaltungsrecht für Händler.

Die jetzt erreichte Vollharmonisierung im Rahmen der VRRL bedeutet, dass die nationalen Gesetzgeber keine abweichenden Vorschriften erlassen und auch keine zusätzlichen Pflichten einführen dürfen.

Die Rechtslage für Händler und Verbraucher dürfte also endlich transparenter werden - europaweiter Handel wird nun mit angemessenem Aufwand möglich.

Die Mitgliedsstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, die VRRL in nationales Recht umzusetzen. Bis Mitte 2013 sollte die Richtlinie daher in den Ländern umgesetzt sein.

Die nunmehr mit der VRRL beschlossene Vollharmonisierung im Bereich des Fernabsatzhandels ist sicherlich begrüßenswert.

So war es bisher Händlern wie Verbrauchern gleichermaßen nur schwer zu erklären, warum es im Zeitalter des Internets und der ständigen, länderübergreifenden Warenverfügbarkeit einen Unterschied machen sollte, ob ein Buch über die englische oder die deutsche Website eines Onlinehändlers bezogen wird.

Ebenso dürfte es zukünftig noch leichter werden, europaweit Waren und Dienstleistungen anzubieten, müssen doch mit Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht keine nationalstaatlichen Besonderheiten mehr beachtet werden. Natürlich bringt aber auch diese Umstellung, wie jede Änderung im Fernabsatzrecht gewisse Gefahren mit sich. So gilt es für Onlinehändler einmal mehr wachsam zu sein und die Umsetzungsfristen nicht zu verpassen. So wäre es nicht das erste Mal, wenn eine so tiefgreifende Reform auch dazu ausgenutzt werden würde, z.B. hiermit einhergehende Änderungen in Widerrufsbelehrungen kostenpflichtig abzumahnen.

Erkundigen Sie sich daher frühzeitig nach Möglichkeiten, Ihren Onlineshop in rechtlicher Hinsicht auf den neuesten Stand zu bringen. Gerne helfen wir Ihnen hierbei weiter.

Autor: Rechtsanwalt Kilian Kost