Wegstreichen der Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung

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07.10.2011461 Mal gelesen
Das OLG Thüringen hat am 20.7.2011 (AZ: 2 W 343/11) beschlossen, dass eine unbezifferte Vertragsstrafe die Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung entfallen lässt und die Widerholungsgefahr nicht ausräumt, §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG.

Sinn und Zweck der Vertragsstrafe ist es, den Schuldner von der Begehung weiterer Verstöße abzuhalten. Nur ein Vertragsstrafeversprechen ist geeignet weitere Verstöße zu verhindern, da sich dann der Bruch des Unterlassungsvertrages für den Schuldner nicht lohnt. Eine völlig unbestimmte Vertragsstrafe, erreicht dieses Ziel nicht und räumt damit die Wiederholungsgefahr nicht aus. Das OLG hatt darüber zu entscheiden, ob die Formulierung "eine Vertragsstrafe" ausreichend sei. Dies verneinte der Senat.
Unproblematisch zulässig ist hingegen ein Vertragsstrafeversprechen nach dem sogenannten "Neuen Hamburger Brauch". Hiernach hat im Falle eines Verstoßes der Unterlassungsgläubiger die Obliegenheit eine Vertragsstrafe zu bestimmen, die im Falle eines Streites über die Höhe, vom jeweils zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit hin überprüft wird.