OLG München: Angebot einer Datei in Tauschbörse grundsätzlich gewerbliches Ausmaß

Internet, IT und Telekommunikation
04.10.2011340 Mal gelesen
Das OLG München führte in einem Beschluss (Az.: 29 W 1268/11) aus, dass einer Rechtsverletzung, die im Angebot einer urheberrechtlich geschützten Datei in einer Internet-Tauschbörse liege, grundsätzlich gewerbliches Ausmaß zukomme, ohne dass es weiterer Umstände bedürfe.

Das OLG München entschied in einem Beschwerdeverfahren (Beschluss vom 26. Juli 2011 - Az.: 29 W 1268/11) zur Auskunft über die Daten eines Anschlussinhabers zum gewerblichen Ausmaß einer Rechtsverletzung. Das betroffene Werk war als DVD am 12. August 2010 in den Handel gekommen und am 23. Januar 2011 vom Beschwerdeführer in einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten worden.

Die Richter schlossen sich insofern der Rechtsprechung des OLG Köln an, als sie ein Beschwerderecht als gegeben ansahen, obwohl die Auskunft bereits erteilt worden war, § 63 Abs.3 Satz 1 FamFG.

Die Beschwerde wurde jedoch als unbegründet abgewiesen.

Für einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG ist eine Rechtsverletzung von gewerblichem Ausmaß erforderlich, ein solche sah das Gericht als gegeben. Es führte aus, dass einer Rechtsverletzung, die im Angebot einer urheberrechtlich geschützten Datei in einer Internet-Tauschbörse liege, grundsätzlich gewerbliches Ausmaß zukomme, ohne dass es weiterer Umstände bedürfe. Unter Hinweis auf die europäische Richtlinie zur Durchsetzung des geistigen Eigentums führt es aus, dass sich eine in gewerblichen Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzung dadurch auszeichne, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils vorgenommen werde.

Weiter führte das Gericht aus, dass das Bereitstellen einer urheberrechtlich geschützten Datei in einer Internet-Tauschbo?rse keine private Nutzung darstelle. Mit einer solchen Handlung stelle der Nutzer diese Datei einer nahezu unbegrenzten Vielzahl von Personen zur Verfu?gung und könne die weitere Verbreitung auch nicht mehr kontrollieren. Zudem strebe der Nutzer einen zumindest mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil an, weil er eigene finanzielle Aufwendungen fu?r den Erwerb der von den Tauschpartnern angebotenen Werke erspare. Mithin komme einem Download-Angebot in einer Tauschbörse ohne weiteres gewerbliches Ausmaß zu.

Das Gericht führte zudem aus, dass es auf die Verwertungsphase, also die Dauer seit der Veröffentlichung des Werkes durch den Rechteinhaber nicht ankomme. Auch eine Preissenkung nach einer gewissen Zeit könne zu keinem anderen Ergebnis führen, da es sich auch bei einer preisreduzierten Verwertung immer noch um eine wirtschaftliche Nutzung handele, welche dem Rechteinhaber zugewiesen sei und in die durch das Angebot auf einer Internet-Tauschbo?rse in unkontrollierbarem Umfang eingegriffen werde. Damit wendet sich das Gericht ausdrücklich gegen die Rechtsprechung des OLG Köln (Az. 6 W 79/10; 6 W 98/10; 6W 69/10; 6 W 166/10; 6 W 185/10) sowie weiterer Gerichte (OLG HH Az. 5 U 60/09; LG Frankfurt Az. 2-06 O 534/08; OLG Karlsruhe Az. 6 W 47/09), welche das gewerbliche Ausmaß immer an weitere Voraussetzungen wie eine Vielzahl von angebotenen Dateien, den Wert einer Datei, den Umfang einer Datei oder die relevante Verwertungsphase bzw. eine aktuelle Chart-Platzierung knüpfen.

Die Entscheidung wird voraussichtlich wieder von den Rechteinhabern und den diese vertretenden Kanzleien genutzt werden, um auch die 100 €-Deckelung der Anwaltskosten des § 97a UrhG abzulehnen. Einer Gleichsetzung des § 97a UrhG und dem § 101 UrhG ist jedoch auch vor dem Hintergrund dieser Entscheidung entgegenzutreten. Die Voraussetzungen dieser beiden Normen sind unterschiedlich und nicht aneinander zu knüpfen.