Social Media und Recht (Teil 2) – Social Media im Arbeitsverhältnis

Internet, IT und Telekommunikation
26.09.2011421 Mal gelesen
Die Verbreitung von Inhalten über das Social Web birgt – sowohl für Unternehmen als auch bei einer Nutzung im privaten Bereich – rechtliche Risiken. Diese Fallstricke soll diese Serie aufzeigen, um unliebsame Folgen von Rechtsverstößen zu vermeiden.

Social Media Guidelines

Im Zusammenhang mit der Problematik des Verhaltens von Arbeitnehmern im Umgang mit dem Social Web während und auch außerhalb der Arbeitszeit ist es für Unternehmen von Vorteil Social Media Guidelines aufzustellen. Diese Richtlinien beinhalten verbindliche Vorgaben für Mitarbeiter, die die bestehenden    (arbeits-) rechtlichen Pflichten, z.B. die Pflicht zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, konkretisieren und die Medienkompetenz stärken sollen.

Probleme zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern können sich beispielsweise daraus ergeben, dass ein entsprechendes Bewusstsein der Mitarbeiter für die Grenzen einer rechtmäßigen Äußerung über den Arbeitgeber in einem sozialen Netzwerk fehlt.
Folglich ist es aus Sicht der Unternehmen wichtig, die Mitarbeiter für die Gefahren des Social Web zu sensibilisieren und Konsequenzen bei Missachtung der Richtlinien aufzuzeigen.

Rechtliche Grenzen bei Äußerungen in sozialen Netzwerken

Über soziale Netzwerke werden Inhalte jeder Art ausgetauscht. Dies birgt die Gefahr, dass auch rechtsverletzende Äußerungen über eine Person oder ein Unternehmen verbreitet werden.
Wo die Grenze zwischen einer durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützten und einer rechtswidrigen Äußerung liegt ist anhand einer Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen.
Die Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder Formalbeleidigungen ist von dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt und daher stets rechtswidrig.

Im Übrigen ist auf die spezifischen Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei im Arbeitsverhältnis eine Abwägung zwischen den Rücksichtnahme- und Treuepflichten des Arbeitnehmers und seinen berechtigten Interessen an einer freien Meinungsäußerung zu erfolgen hat.
Interessant ist in diesem Zusammenhang das Beispiel der Daimler AG, die in einer Facebook-Gruppe eine beleidigende Äußerung über ihren Vorstandsvorsitzenden entdeckt hatte (http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/0,1518,764729,00.html).

Sie bestellte daraufhin diejenigen Mitarbeiter, die diese Äußerung auf Facebook "geliked" haben, also ihre Zustimmung ausgedrückten, zum Gespräch in die Personalabteilung. Rechtliche Konsequenzen hatte dies für die betroffenen Arbeitnehmer laut Daimler jedoch nicht (http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.facebook-zetsche-kritik-veraergert-daimler.b703dcf1-b3f6-4550-877e-01ea21162379.html).Daimler hatte Facebook auf den rechtsverletzenden Inhalt der Gruppe aufmerksam gemacht. Ob die Gruppe dann tatsächlich von Facebook gelöscht wurde ließ sich jedoch nicht mehr feststellen (http://www.internetworld.de/Nachrichten/Medien/Social-Media/Daimler-laesst-Facebook-Gruppe-abschalten-Gefaellt-uns-nicht).

Wem gehört das "XING"- Profil?

Problematisch im Zusammenhang mit der Nutzung von geschäftlich wie auch privat nutzbaren Profilen in sozialen Netzwerken ist die Frage, wem nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Rechte an den geschäftlichen Kontakten zustehen.
Hierbei ist danach zu differenzieren, ob der Account rein privat oder geschäftlich genutzt wurde. Im Fall einer ausschließlich privaten Nutzung durch den Mitarbeiter hat der Arbeitgeber keine Rechte an dem Account. Er kann lediglich verlangen, dass der Arbeitnehmer wichtige Daten, die auch bei einer physischen Kartei herauszugeben wären, zur Verfügung stellt.

Einen geschäftlich genutzten Account muss der Arbeitnehmer dagegen herausgeben. Soweit dieser Account jedoch auch private Daten enthält ist im Hinblick auf § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zu berücksichtigen, dass an der Übermittlung dieser Daten kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht, sondern schutzwürdige Interessen des Arbeitnehmers der Übermittlung entgegenstehen.

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Weitere Teile der Serie sind hier zu finden:Social Media und Recht