Feil Rechtsanwälte informieren: Deutliche Worte des BGH zu OEM-Software – Wirkung noch heute

Internet, IT und Telekommunikation
22.09.2011669 Mal gelesen
Manche Entscheidungen bleiben aktuell. Auch wenn mit usedSoft ein wichtiger Anbieter von Gebrauchtsoftware Insolvenz anwenden muss, der Erwerb von Gebrauchtsoftware ist unter Beachtung der jeweiligen Lizenzbedingungen nach wie vor möglich.

Microsoft musste sich im Jahr 2000 von den obersten Bundesrichtern deutliche Worte gefallen lassen. Im Urteil vom 06.07.2000 (Az.: I ZR 244/97) nahm der Bundesgerichtshof (BGH) zu den OEM-Lizenzen von Microsoft Stellung und stellte Leitlinien für diese Lizenzart auf.

Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzung war der Verkauf von OEM-Versionen eines Microsoft-Betriebssystems ohne PC an Endverbraucher. Der Ver-käufer hatte von einem Zwischenhändler die Software erworben. Microsoft ging ge-gen den Verkäufer vor und verklagte ihn auf Unterlassung und Schadensersatz. Während die Vorinstanzen den Verkäufer verurteilten, hatte die Revision Erfolg. Der BGH wies die Klage von Microsoft ab.

In seinen Urteilsgründen stellt das Gericht zunächst fest, dass das Betriebssystem urheberrechtlich geschützt ist. Als Urheber hat ein Softwarehersteller im Rahmen der ausschließlichen Nutzungsrechte auch das Verbreitungsrecht. Dies hatte Microsoft dahingehend genutzt, die Abnehmer zu verpflichten, OEM-Versionen nur mit Hardware zu veräußern und diese Verpflichtung auch den weiteren Vertragspartnern aufzuerlegen. Allerdings führt diese vertragliche Verpflichtung nicht dazu, dass damit eine Wirkung gegenüber jedermann verbunden ist. Wenn das Programm mit Zustimmung des Softwareherstellers im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wurde, kann der weitere Vertrieb vom Berechtigten, sprich Microsoft, nicht mehr kontrolliert werden. Das Verbreitungsrecht ist erschöpft, wie es in der Terminologie des Urheberrechts heißt. Der BGH verweist Microsoft darauf, im Rahmen des kartell- und AGB-rechtlich Zulässigen ihre Vertragspartner zu binden und so Vertriebsbeschränkungen weiterzugeben. Das Gericht wollte nicht der Argumentation des Softwareherstellers folgen, das unterschiedliche Preise für zwei Käufergruppen mit Hilfe des Urheberrechts schützenswert seien.

Zu den von Microsoft ins Feld geführten markenrechtlichen und wettbewerbsrechtli-chen Argumenten erklärt der BGH nur kurz, dass auch die kennzeichenrechtlichen Befugnisse erschöpft sind. Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch gegen den Verkäufer unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung fremden Vertragsbruchs und der Verletzung eines fremden Vertriebssystem kommt nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr in Betracht.

 

Praxistipp:

Nicht alles, was die Lizenzgeber und Softwarehersteller in ihre Lizenzbedingungen schreiben, hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Wenn ein Programm mit Zustimmung des Softwareherstellers veräußert oder weiterverkauft wurde, so endet zumeist die Vertriebskontrolle. Mit anderen Worten: In der Vertriebskette ist es durchaus möglich, rechtlich zulässig ein Programm trotz Einschränkungen in den Lizenzbedingungen weiterzuverkaufen. Allerdings empfiehlt sich stets eine genaue Prüfung der jeweiligen Lizenzbedingungen und der rechtlichen Ausgangslage, um Urheberechtsverletzungen und deren straf- sowie zivilrechtlichen Konsequenzen zu vermeiden.

 

Weitere Informationen zur Gebrauchtsoftware finden Sie unter

http://www.recht-freundlich.de/