Wie wir bereits berichtet haben, haben Hacker in der Zeit vom 17.04.2011 bis zum 19.04.2011 das Sony Online-Network angegriffen und dabei ungefähr 70 Millionen Daten von Nutzern entwendet. Schon damals bin ich davon ausgegangen, dass geschädigte Nutzer Sony auf Schadensersatz verklagen werden. Denn nach meiner Einschätzung spricht vieles dafür, das Sony seine Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Sicherung der persönlichen Daten der Nutzer verletzt hat.
Und so kam es denn auch. Im Folgenden wurde etwa nach einem Bericht bei chip.de vom 29.04.2011 bei einem Gericht in St. Francisco von geschädigten Sony-Nutzern Klage eingereicht, um Schadensersatz zu fordern. Dabei wird eine Sammelklage angestrebt. Diese hat den Vorteil, dass alle Nutzer vertreten würden. Bei Firmen wie Sony ist diese im amerikanischen Zivilrecht vorgesehen Möglichkeit hingegen gefürchtet.
Höchstwahrscheinlich deshalb hat Sony Entertainment Network (SEN) nach einem Beitrag von netzwelt.de vom 19.09.2011 sowie ZDNet vom 19.09.2011 jetzt seine allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in den USA geändert. Sie sind um eine Passage erweitert worden, die die Einlegung von Sammelklagen verbietet. Betroffen sein soll jedenfalls nicht, wer bis zum 20.08.2011 eine Klage eingereicht hat. Wer diesem künftigen Verzicht nicht zustimmt, soll erhebliche Einbußen in Kauf nehmen. Er kann demnach nicht mehr mit seiner PlayStation 3 online gehen. Darüber hinaus soll er auch keine Medieninhalte mehr erwerben können. Die Klausel ist so formuliert, dass bei Nutzern des PlayStation Network oder des Sony Entertainment Network die Zustimmung innerhalb einer Frist von 30 Tagen automatisch als erteilt gilt. Ansonsten müssen sie die Zustimmung verweigern.
Fazit:
Die Frage ist nun, was das für die deutsche Nutzer bedeutet, die durch die Hacker-Attacke geschädigt worden sind. Angeblich soll Sony Deutschland erklärt haben, dass eine Änderung der Nutzungsbedingungen für deutsche Nutzer nicht vorgesehen sei.
Nach meiner Ansicht ist die bisherige Änderung der AGB von Sony Entertainment Network für deutsche Nutzer vor allem deshalb irrelevant, weil ihr Vertragspartner nicht den Sitz in den USA hat. Vertragspartner und somit Klagegegner ist vielmehr ein englisches Unternehmen, nämlich Sony Network Entertainment Europe Ltd (früher bekannt als PlayStation®Network Europe Limited) 10 Great Marlborough Street, London W1F 7LP, Großbritannien (Unternehmensregistrier-Nr. 6020283). Meines Wissens nach gibt es in Großbritannien auch kein Verfahren, dass ebenso wie die Sammelklage in den USA ausgestaltet ist. Vielmehr wird Sony-Entertainment Europe Ltd sich gegenüber deutschen Nutzern wahrscheinlich auf seine Haftungsausschlussklauselnunter Nummer 16 seiner Nutzungsbedingungen berufen. Weshalb die nach meiner Auffassung nicht greifen, wurde bereits dargelegt.
Gleichfalls sollten geschädigte Nutzer wachsam sein und einer etwaigen Änderung der AGB in Bezug auf die Haftung nicht voreilig zustimmen. Darüber hinaus sollten sie sich unbedingt an eine Verbraucherzentrale oder an einen Rechtsanwalt wenden und aufgrund der komplizierten rechtlichen Situation nicht die Sache selbst in die Hand nehmen. Selbst wenn sie dieses Verfahren gewinnen, muss die Vollstreckung in Großbritannien erfolgen. Auf keinen Fall darf Sony Deutschland verklagt werden, weil es sich nicht um den richtigen Vertragspartner handelt.