"Like Button" nunmehr als Marke in Deutschland geschützt - jedoch nicht für Facebook

Internet, IT und Telekommunikation
19.09.20111724 Mal gelesen
Jeder kennt den von Facebook verwendeten so genannten "Like-Button" oder "Gefällt-mir-Button", nicht zuletzt auf Grund der mit der Nutzung dieses Buttons einhergehenden datenschutzrechtlichen Probleme. Nun könnte ein weiteres Problem hinzukommen.

Ein Hamburger Unternehmen hat den weltweit bekannten "Like-Button" am 25.02.2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Eintragung als Wort-/Bildmarke angemeldet, die Eintragung erfolgte am 04.05.2011, und zwar für die Klassen 25 (Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke), 35 (u.a. Werbung) und 38 (Telekommunikation, insbesondere, Bereitstellen des Zugriffs zu einem weltweiten Computernetzwerk, Chatrooms).

Gem. § 14 MarkenG kann der Inhaber einer Marke gegen die Verwendung der für ihn geschützten Marke für die von ihm angemeldeten Waren/Dienstlesitungen durch Dritte vorgehen, insbesondere Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz geltend machen.

Die Eintragung der Marke für das Hamburger Unternehmen bedeutet jedoch nicht, dass Facebook an der Geltendmachung von etwaigen eigenen Rechten an dem "Like-Button" gehindert ist. Zwar hat Facebook - aus welchen Gründen auch immer - nicht von seinem Recht Gebrauch gemacht, gegen die Eintragung der Marke innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung Widerspruch zu erheben (Fristbablauf war am 05.09.2011), Facebook steht jedoch die zeitlich unbefristete Möglichkeit offen, durch Erhebung eines Löschungsantrages beim DPMA die Markeneintragung durch Löschung zu beseitigen.

Internetnutzer des "Like-Buttons" in der bekannten Form haben auf Grund der Markeneintragung jedoch nichts zu befürchten: Voraussetzung für ein Vorgehen aus Markenrecht gegen Dritte ist, dass diese das Zeichen in markenmäßiger Form, also als Hinweis auf die Herkunft einer Ware/Dienstleistung benutzen. Eine Nutzung des "Like-Buttons" auf der Webseite stellt keine markenmäßige Nutzung für die registrierten Klassen (Textilien, Werbung, Telekommunikation) dar. Etwas anderes könnte gelten, wenn der in Deutschland als Marke geschützte "Like-Button" auf T-Shirts, Sweater, Mützen, Schals, etc. angebracht und in Deutschland vertrieben würde, denn für diese Klassen besteht zu Gunsten des Hamburger Unternehmens Markenschutz.