Feil Rechtsanwälte informieren: OLG Köln: 500 Euro Vertragsstrafe für eine Werbe-Mail

Feil Rechtsanwälte informieren: OLG Köln: 500 Euro Vertragsstrafe für eine Werbe-Mail
17.09.2011557 Mal gelesen
So kann es kommen. Eine Werbe-Mail kostet 500 EUR. Aber ob dies ein werbendes Unternehmen wirklich davon abhält, unerwünschte Werbe-Mails zu verschicken? Wir haben da Zweifel.

Im vorliegenden Fall erhielt ein Bestandskunde von seiner Versicherung ohne sein Einverständnis einen Werbeanruf. Daraufhin mahnte er sie ab und ließ ihr eine Unterlassungserklärung nach dem sog. Hamburger Modell zukommen. Das Besondere an solch einer Unterlassungserklärung ist, dass der Gläubiger bei einem Verstoß nach billigem Ermessen eine Vertragsstrafe festlegen darf, wobei die festgesetzte Höhe der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Als der Kunde trotz unterzeichneter Unterlassungserklärung eine Werbe-Mail bekam, forderte er von der Versicherung die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro. Als diese nicht zahlte, verklagte er sie auf Zahlung von 6.000 Euro.

Das Oberlandesgericht Köln entschied hierzu mit Urteil vom 01.06.2011 (Az.: 6 U 4/11), dass eine Vetragsstrafe in Höhe von 500 Euro für eine einmalige Werbe-Mail ausreichend sei. Die Richter stellten fest, dass nach Abgabe einer Unterlassungserklärung zwar sichergestellt werden müsse, dass nicht eine Spam-Mail verschickt wird, jedoch sei eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 Euro unangemessen. Da sich die Belästigung des Kunden durch einen einmaligen Verstoß noch in Grenzen gehalten hat und die Werbe-Mail gut als solche erkennbar gewesen ist, sei ein Betrag von 500 Euro vollkommen ausreichend.

 

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