Im vorliegenden Fall erhielt ein Bestandskunde von seiner Versicherung ohne sein Einverständnis einen Werbeanruf. Er mahnte sie daraufhin ab und ließ ihr eine Unterlassungserklärung nach dem sogenannten Hamburger Modell zukommen. Die Besonderheit dieser Unterlassungserklärung besteht darin, dass der Gläubiger bei einem Verstoß nach billigem Ermessen eine Vertragsstrafe festlegen darf. Die festgesetzte Höhe unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle.
Als der Kunde trotz Unterzeichnung der Unterlassungserklärung trotzdem eine Werbe-Mail erhielt, forderte er von der Versicherung die Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000 €. Als sie nicht zahlte, verklagte er sie auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.000 €.
Hierzu entschied das Oberlandesgericht Köln als Berufungsinstanz mit Urteil vom 01.06.2011 (Az. 6 U 4/11), dass dem Kunden immerhin noch eine Vertragsstrafe von 500,- € zusteht. Hierzu stellten die Richter fest, dass nach Abgabe einer Unterlassungserklärung sichergestellt werden muss, dass nicht eine Spam-Mail verschickt wird. Die abgemahnte Versicherung kann sich nicht darauf berufen, dass es sich nur um das Versehen handelt. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls sahen die Richter eine Vertragsstrafe von 500 € als ausreichend an. Das Gericht begründete das unter anderem damit, dass sich die Belästigung des Kunden durch einen einmaligen Verstoß noch in Grenzen gehalten hat und die Werbe-Mail gut als solche erkennbar gewesen ist.